Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Auch Rentenempfänger, die ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erst im Laufe des Jahres 2001 rentenberechtigt geworden sind und denen im Wege des Überleitungsrechts gem. § 75 Abs. 2 VBLS n.F. die zum 31.12.2001 nach Maßgabe der alten Satzung festgestellte Versorgungsrente als Besitzstandsrente weiter gezahlt wird, haben keinen Anspruch auf eine rentenerhöhende Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten wie Umlagemonate.
Normenkette
VBLS § 42 Abs. 1, 2 S. 1 a.F., § 75 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 6 O 118/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.8.2005 - 6 O 118/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Zusatzrente (Versorgungsrente). Er bezieht die Rente seit 1.3.2001, und zwar seit der Neufassung der Satzung mit Rückwirkung zum 1.1.2001 (VBLS n.F.) als sog. Besitzstandsrente.
Der Kläger ist 1936 geboren und war nach der Wiedervereinigung vom ...1990 bis zum ...2001 im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert wurden. Zuvor war der Kläger im öffentlichen Dienst der DDR tätig gewesen. Aus diesen Dienstzeiten hat er Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Sein letzter Arbeitgeber erkannte die DDR-Dienstzeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeiten gem. den §§ 19, 20 BAT an. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8.11.2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ...1973 bis zum ...2001 (Dienstzeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
Für den Fall, dass sich der Antrag zu 1.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweist, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8.11.2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der im öffentlichen Dienst vom ...1982 bis zum ...2001 (Beschäftigungszeiten) als Umlagemonate und der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
Für den Fall, dass sich die Anträge zu 1.) und 2.) als unzulässig oder ganz oder teilweise unbegründet erweisen, hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Bescheid vom 8.11.2004 aufzuheben und unter Berücksichtigung des von der BfA errechneten Versicherungsverlaufes, sowie der außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten (Vordienstzeiten) in voller Höhe, sowie der eingezahlten Beiträge neu zu berechnen.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die ursprünglichen Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat, wie das LG zutreffend erkannt hat, keinen Anspruch auf eine seine Versorgungsrentenansprüche erhöhende Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten.
I. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Umlagemonate im Sinne der Satzung sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlagen an die Beklagte entrichtet hat. Beim Kläger war das erst ab Eintritt in die Pflichtversicherung zum ...1990 der Fall.
II. Die Satzungsregelungen der Beklagten sind Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; NJW 2000, 3341 unter II 2a, c). Die Notwendigkeit einer Umlagenleistung als Voraussetzung der uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit (§§ ...