Normenkette
ZPO § 91; RVG-VV Nrn. 3200-3201
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Beschluss vom 17.01.2014; Aktenzeichen 2 F 236/11) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Wiesloch vom 17.1.2014 (Az. 2 F 236/11) wird dieser aufgehoben.
Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin nach dem Beschluss des Senats vom 1.3.2013 (Az. 2 UF 3/13) zu erstattenden Kosten werden auf 271,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2013 festgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 271,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung ihrer Kosten der zweiten Instanz in einem güterrechtlichen Verfahren.
Mit am 4.12.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner "fürsorglich zur Fristwahrung" Beschwerde (Az. 2 UF 3/13) gegen den ihm am 8.11.2012 zugestellten Beschluss des AG vom 19.9.2012 (Az. 2 F 236/11) eingelegt, mit dem er - unter Abweisung des Antrages der Antragstellerin im Übrigen - zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. insgesamt 13.074,79 EUR verurteilt worden war.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit am 11.12.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss des AG Anschlussbeschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner hat mit am 7.1.2013 beim AG eingegangenem, an den Senat weitergeleiteten und dort am 14.1.2013 eingegangenem Schriftsatz die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Nach Hinweis des Senats auf den Eingang des Antrags nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.1.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7.2.2013 auf Aufforderung des Senats mitgeteilt, dem Ruhen des Verfahrens nicht zuzustimmen.
Nach Hinweis des Senats vom 11.2.2013 auf gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehende Bedenken hat der Antragsgegner die Beschwerde am 25.2.2013 zurückgenommen.
Unter dem 26.2.2013 erklärte sich der Antragstellervertreter zu einer das Ruhen des Verfahrens betreffenden Besprechung beider Verfahrensbevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 1.3.2013 hat der Senat den Antragsgegner im Verfahren 2 UF 3/13 des Rechtsmittels der Beschwerde für verlustig erklärt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.674,79 EUR festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin mit am 7.3.2013 beim AG eingegangenem Schriftsatz die Festsetzung ihrer Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. insgesamt 383,66 EUR aus einer 1,6fachen Verfahrensgebühr zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragseingang beantragt. Unter dem 24.4.2013 reduzierte sie den Kostenfestsetzungsantrag auf eine 1,1fache Verfahrensgebühr.
Mit der Antragstellerin am 20.1.2014 zugestelltem Beschluss vom 17.1.2014 hat das AG - Rechtspflegerin - den Festsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei nur zur Fristwahrung eingelegt und nicht begründet worden, die Antragstellerin habe keinen Zurückweisungsantrag und damit keinen Sachantrag im Beschwerdeverfahren gestellt und die Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren seien lediglich rein formaler Natur gewesen. Das Gebot, die Kosten möglichst gering zu halten, sei zu beachten.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3.2.2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde mit dem Antrag, die außergerichtlichen Kosten i.H.v. 271,20 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, die Anschlussbeschwerde sei nicht aus rein formalen Gründen eingelegt worden. Sie ist der Auffassung, es genüge, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Antrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas zu veranlassen sei. Das Einreichen eines Schriftsatzes genüge in der Regel für die Annahme, die Gebühr sei verdient. Aus der Verpflichtung des Gegners, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, zu denen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes des obsiegenden Beteiligten gehörten, sei zu entnehmen, dass dieser einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen dürfe und diese Kosten erstattungsfähig seien. Maßgeblich sei, ob eine verständige Prozesspartei einen Anwalt beauftragen würde. Umstände, die die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als unverständlich oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Es müsse genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten dürfe; im Normalfall könne ihm nicht zugemutet werden, solange zu warten, bis der Rechtsmittelführer einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt habe.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen w...