Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 4 O 741/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1995 Konkursverwalter über das Vermögen des Wirtschaftsjuristen … Die Beklagte ist die Ehefrau des Gemeinschuldners. Die Beklagte und der Gemeinschuldner sind Miteigentümer zu je 1/2 des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … in … dessen Verkehrswert in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Juli 1996 auf 1.200.000,00 DM festgesetzt wurde. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf entsprechende Bewilligung der betreibenden Grundpfandrechtsgläubigerin zunächst einstweilen eingestellte und durch Beschluß vom 17.11.2000 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 13.10.1999 forderte der Kläger die Beklagte auf, an einer Änderung der Verwaltungs- und Nutzungsregelung betreffend den Miteigentumsanteil des Gemeinschuldners mitzuwirken, die der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entspreche. Er schlug der Beklagten vor, entweder eine angemessene Nutzungsentschädigung von 1/2 des Mietwertes des Hausgrundstücks zu zahlen oder aus dem Haus auszuziehen und dadurch die Vermietung zu ermöglichen.

Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht gefolgt war, hat der Kläger sie im vorliegenden Rechtsstreit auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung dergestalt verklagt, daß sie ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 2.200,00 DM zahlt. Hilfsweise hat er die Zustimmung zu einer Regelung des Inhalts begehrt, daß die Beklagte aus dem Haus auszieht, so daß eine Vermietung möglich sei. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten sei eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die ihm das Recht gebe, nach § 745 Abs. 2 BGB eine entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu verlangen. Die derzeitige Regelung, die ein unentgeltliches Wohnen der Beklagten in dem Haus zum Inhalt habe, widerspreche seinen Interessen als Konkursverwalter. Der Mietwert des Hauses betrage 4.600,00 DM monatlich, so daß sich die von der Beklagten zu zahlende hälftige Nutzungsentschädigung auf 2.300,00 DM belaufe.

Zumindest sei es interessengerecht, so hat der Kläger gemeint, daß die Beklagte das bisher genutzte Haus räume, um die Möglichkeit der Vermietung zu eröffnen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung des Grundstücks …, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte monatlich ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von 2.300,00 DM auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Klägers zu entrichten hat,
  2. hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung des Grundstücks …, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte aus dem Haus …, auszieht, so daß eine Vermietung dieses Objekts möglich ist mit der Folge, daß der zu erzielende Mietzins auf ein noch zu errichtendes Konto der Miteigentümergemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, zu entrichten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die verlangte Regelung als Verstoß gegen das Wesen der Ehe für sittenwidrig gehalten und gemeint, die Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da es sich zwischen ihr und dem Gemeinschuldner nicht um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, sondern eine eheliche Gemeinschaft handele, die einer Einflußnahme durch den Konkursverwalter entzogen sei. Die Beklagte hat sich weiter auf die ihrer Ansicht nach entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung in dem zwischen den Parteien zuvor geführten Rechtsstreit 3 O 266/97 LG Essen berufen und die Höhe des zu erzielenden Mietzinses bestritten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Für Gemeinschaften zwischen Ehegatten gelten Besonderheiten, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Hausgrundstück in Bruchteilsgemeinschaft erworben hätten, um darin gemeinsam zu wohnen. Dann gehe Familienrecht dem Gemeinschaftsrecht vor. Die Ehegatten seien aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er vertieft den Vortrag zu seinen maßgeblichen Interessen an einer Neuregelung der Verwaltung und vertritt...

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