Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 25.02.2010; Aktenzeichen 14 O 207/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen I ZR 174/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien vertreiben Bauheizer und Industriestaubsauger. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 20. Juli 2009 wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße ab (vgl. Fotokopie des Abmahnschreibens als Anlage 2 zur Klageschrift Bl. 27 ff d.A.). Die Beklagte gab unter dem Datum des 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Fotokopie als Anlage 4 zur Klageschrift Bl. 38 d.A.). Sie zahlte nicht die nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 € berechneten Anwaltskosten.

Am 8. August 2009 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte bei einem von ihr im Internet angebotenen Artikel weiterhin mit dem Hinweis "2 Jahre Garantie" warb, ohne nähere Hinweise zum Inhalt der Garantie zu geben.

Auf die erneute Abmahnung der Klägerin vom 17. August 2009 (vgl. Fotokopie als Anlage 6 zur Klageschrift Bl. 45 ff d.A.) gab die Beklagte keine erneute Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum, in der der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt wurde (vgl. Fotokopie der Beschlussverfügung als Anlage 7 zur Klageschrift Bl. 48 ff d.A.). Die Aufforderung der Klägerin vom 7. Oktober 2009, die Beklagte möge eine Abschlusserklärung abgeben (vgl. Fotokopie als Anlage 9 zur Klageschrift Bl. 51 ff d.A.), blieb erfolglos.

Die Klägerin macht mit ihren Klageanträgen die Kosten für die beiden Abmahnschreiben sowie für das Abschlussschreiben ebenso geltend wie den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Werbung "2 Jahre Garantie".

Die Beklagte hat während des Rechtsstreits auf die Klageforderung im Hinblick auf die erste Abmahnung Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 € und damit 411,30 € nebst Zinsen gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis:

"2 Jahre Garantie"

zu werben, ohne anzugeben,

- was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,

- was die Garantiebedingungen sind,

- dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden,

wie nachfolgend abgebildet

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3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen sowie 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009.

Die Beklagte hat beantragt,

die über die Erledigung hinausgehende Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gerügt, dass der Gegenstandswert der ersten Abmahnung mit 30.000,00 € weit übersetzt sei und lediglich 5.000,00 € angemessen seien. Der von der Klägerin am 8. August 2009 festgestellte Werbehinweis "2 Jahre Garantie" beruhe auf einem Irrtum der Beklagten. Irrtümlich habe sie im Gegensatz zu allen weiteren Angeboten hier eine Korrektur unterlassen. Da es somit an einem neuen Verstoß fehle, fehle es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb seien auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für die zweite Abmahnung und das Abschlussschreiben nicht berechtigt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 2010 wie folgt für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 594,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2009 zu zahlen,

2. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis:

"2 Jahre Garantie"

zu werben, ohne anzugeben,

- was die Voraussetzungen der Garantieleistung sind,

- was die Garantiebedingungen sind,

- dass die gesetzlichen R...

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