Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich. Das folgt aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.
2. Dafür bedarf es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist.
3. Wird vom Nutzer eine Bestätigung der gewerblichen Nutzung verlangt, muss dies hinreichend klar und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen reicht grundsätzlich nicht aus.
Normenkette
BGB §§ 312g, 312i, 312j; EGBGB Art. 246a § 1; UKlaG §§ 2-5; UWG § 12
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen 25 O 139/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragener Verein. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist unter anderem, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen zu verfolgen.
Die Beklagte betreibt die Internetseite "*Internetadresse*". Auf dieser Internetseite bietet sie den kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Datenbank mit über 20.000 Kochrezepten an. Die Anmeldung führt zu Kosten i.H.v. 19,90 EUR monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
Rechts auf der Internetseite befindet ein Textfeld mit der Überschrift "Informationen". Darin heißt es:
"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.".
Ein gleichlautender Text befindet sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift "Hinweis".
Auf der Unterseite "*Internetadresse*/register" können sich Nutzer unter Angabe ihrer Kontaktdaten anmelden. Dort befinden sich auszufüllende Textfelder für Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse, wobei alle Angaben, mit Ausnahme der Angabe einer Firma, Pflichtangaben sind, ohne deren Angabe der Anmeldevorgang nicht abgeschlossen werden kann.
Auf dieser Unterseite befindet sich am rechten Bildrand ein Textfeld mit der Überschrift "Informationen" und dem oben zitierten Text.
Ferner befindet sich auf der Unterseite über dem Button "Jetzt anmelden" eine Auswahl mit dem Text: "Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.". Wird dieses Feld nicht markiert, erfolgt der Hinweis: "Bitte bestätigen sie die AGBs".
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter § 1:
"Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen. (...)".
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2014 mahnte der Kläger die Beklagte mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei. Mit Anwaltsschreiben vom 20.2.2015 setzte der Kläger eine weitere Frist. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoße, da die Schaltfläche, mit der die kostenpflichtige Anmeldung zum Angebot der Beklagten erfolgt, nicht formgerecht gestaltet sei. Die zu erteilenden Informationen seien nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt. Es fehle die notwendige Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich ihr Angebot nur an Unternehmer richte. Eine solche Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn sie für den Besteller klar und transparent ist. Diesen Anforderungen genüge die Beschränkung des Angebots der Beklagten auf Gewerbetreibende nicht. Die Beklagte sei deshalb zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Ferner habe sie Abmahnkosten i.H.v. 260 EUR nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
Mit Versäum...