Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 321 O 23/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2016, Az. 321 O 23/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.442,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger zeichnete seine Schiffsbeteiligung am Suezmax-Tanker Flottenfonds II am 19.11.2005 (Anlage K 1). Dem lag der Prospekt vom 07.07.2005 (Anlage K 2) zu Grunde. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2016 abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet die Darstellung im Emissionsprospekt Suezmax-Tanker Flottenfonds II unter den folgenden Gesichtspunkten:

  • Anlageziele und Anlagepolitik
  • Marktentwicklung für Suezmax-Tanker
  • prognostizierte Schiffsbetriebskosten (Ausgangskosten sowie Eskalation der Kosten)
  • Weichkosten
  • steuerlichen Risiken

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.10.2018 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 3.250 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 23.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 321 O 23/15, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.218,74 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 16.09.2005 bis zum 31.12.2005 aus einem Betrag in Höhe von 26.500 EUR, seit dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag in Höhe von 24.718,74 EUR, seit dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 aus einem Betrag in Höhe von 22.968,74 EUR, seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 aus einem Betrag in Höhe von 21.218,74 EUR, sowie seit dem 01.01.2009 bis zum 17.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 19.468,74 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu zahlen.

3. Die Verurteilung zu Ziffer 1 erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligung an der MT CAPE BARI Tankschifffahrts GmbH & Co KG, der MT CAPE BASTIA Tankschifffahrts GmbH & Co KG, der MT CAPE BRINDISI Tankschifffahrts GmbH & Co KG, sowie der MT CAPE BONNY Tankschifffahrts GmbH & Co KG, nebst der aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften resultierenden Rechte und Pflichten, im Nominalwert von insgesamt 25.000 EUR.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag und der Beitrittserklärung bezüglich der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 18.10.2014 im Annahmeverzug befinden.

5. Es wird festgestellt, das die Beklagte zu 2) den Kläger von seinen gegenüber der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtungen freizustellen hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus dem unter Ziffer 3 näher bezeichneten Treuhandvertrag resultieren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Nebenintervenient beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 I, III, 282, 241 II, 311 II BGB) liegen nicht vor. Die Beklagten haben ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Ein Gründungs- bzw. Altgesellschafter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Diesen Anforderungen sind die Beklagten durch die Übergabe des zur ordnungsgemäßen Aufklärung geeigneten Emissionsprospekts gerecht geworden. Der Kläger rügt mit der Berufung vergeblich die Verletzung der folgenden Aufklärungspflichten:

1. Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik

Der Kläger rügt mit seiner Berufung eine unvollständige Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik im Prospekt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik für die konkrete Beteiligung nich...

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