Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.07.2017)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1691/17)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 2 BvR 1691/17)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 abgeändert soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist. Der Haftbefehl bleibt in Vollzug.

 

Gründe

I.

Gegen den heranwachsenden Beschuldigten hat das Amtsgericht am 8. Juli 2017 im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des "G-20-Gipfels" in Hamburg wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 105 JGG) Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 18. Juli 2017 zwar entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise erweitert, den Vollzug jedoch gegen eine Kaution von 10.000 € mit Weisungen außer Vollzug gesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2017 Beschwerde eingelegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO sowohl beim Landgericht als auch beim Senat beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt, soweit darin der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2017 ausgesetzt worden ist.

Nunmehr ist - nach Nichtabhife durch das Landgericht - über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.

II.

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und begründet. Gegen den Beschuldigten ist Untersuchungshaft zu vollziehen. Die Voraussetzungen für den Erlass und den Vollzug des Haftbefehls liegen vor (§§ 105, 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

1. Die erforderlichen dringenden Verdachtsgründe sind gegeben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur KK-StPO/Graf, 7. Aufl., § 112 Rn. 6 ff.).

b) In diesem Sinne ist nach derzeitigem Erkenntnisstand von folgendem Geschehen auszugehen:

(1) Am 6. Juli 2017 um 17:50 Uhr reiste der zur Tatzeit achtzehneinhalbjährige Beschuldigte - naheliegend um an den im Zusammenhang mit dem "G-20-Gipfel" befürchteten Ausschreitungen aktiv teilzunehmen - mit der Fluggesellschaft Ryanair aus Italien nach Hamburg ein. Bei seiner Festnahme am nächsten Tag konnte bei ihm szene-typische Vermummung (schwarze Gore-Tex-Jacke, schwarz-weißer Schal, vgl. Bl. 31 d.A.) sichergestellt werden. Im Übrigen war er - wiederum szene-typisch - mit dunklen Turnschuhen bekleidet (vgl. Bl. 29 d.A.).

(2) Alsbald nach seiner Ankunft in Hamburg begab sich der Beschuldigte in das - von der Polizei mit 300 Schlafplätzen genehmigte - "Protestcamp" im Volkspark, in dem mehrere Hundert Personen in Zelten übernachteten. Hier schloss er sich in Kenntnis aller Umstände einer hochgewaltbereiten Gruppe schwerbewaffneter (vgl. besonders eindrucksvoll die Art und Menge der später sichergestellten Waffen und Werkzeuge, Bl. 7-27 d.A.: Hammer, Sägen, Seitenschneider, Meißel, Schraubendreher, Zwillen, Feuerlöscher, Fackeln, Rauchkörper, Signalmunition, Metalldraht, etc.) Straftäter an, die - in vollständiger Desavouierung des berechtigten friedlichen Protestes gegen "G-20" und unter eklatantem Missbrauch des Versammlungsrechts - ersichtlich nichts anderes als gewalttätige Ausschreitungen planten.

(3) Am 7. Juli 2017 gegen 06:00 Uhr setzte sich - unter aktiver Beteiligung des Beschuldigten - ein einheitlich dunkel gekleideter, vermummter, ca. 200 Personen umfassender und schwer bewaffneter "schwarzer Block" vom Volkspark aus in Richtung Innenstadt in Bewegung. Hierüber wurde gegen 06:15 Uhr die Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizeidirektion Blumberg von der polizeilichen Einsatzleitung unterrichtet.

(4) Gegen 06:27 Uhr erreichte der "schwarze Block" die Gegend im Bereich der Straße Rondenbarg 20 in 22525 Hamburg und gelang damit in den Blick der ca. 100 Meter weiter stadteinwärts positionierten Polizeibeamten der Bundespolizei. Die Polizeibeamten formierten sich - als "Polizeikette" - vor ihren Fahrzeugen und errichteten solcherart eine Absperrung gegen den heranrückenden "schwarzen Block". Die den "schwarzen Block" bildenden Personen bewegten sich sehr dicht aneinandergereiht, agressiv und bedrohlich laut schreiend auf die Polizeibeamten zu.

(5) Ab einer Entfernung von ca. 50 Metern wurden die - behelmten und mit Schutzkleidung ausgestatteten - Polizeibeamten massiv und gezielt mit Steinen, Glasflaschen, Böllern, Pyrotechnik und "Bengalos" beworfen, um die Pol...

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