rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregister: Anfügung einer Veränderungsspalte nach der GesLV

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erforderlichkeit der Anfügung einer Veränderungsspalte nach der GesLV im Falle einer Anteilsübertragung

 

Normenkette

GesLV § 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.08.2019; Aktenzeichen HRB 38519)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Registergerichts vom 15.08.2019 aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Aufnahme der mit Datum vom 23.05.2019 versehenen Gesellschafterliste der Gesellschaft in deren Registerordner nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss genannten und im Nichtabhilfebeschluss aufrechterhaltenen Grund zu verweigern.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer hat bei dem Handelsregister des Registergerichts unter dem 24.05.2019 eine neue Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner der Gesellschaft eingereicht. Diese Gesellschafterliste ist mit dem Datum vom 23.05.2019 versehen und von seinem amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet. Beigefügt ist eine Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ("Ur. Nr. X ..."), ebenfalls unterzeichnet von seinem amtlich bestellten Vertreter; danach entsprechen die geänderten Eintragungen in der Gesellschafterliste den Veränderungen, die sich aufgrund seiner Urkunde vom 12.04.2019 ("Urkunde Nummer X ...") ergeben, und stimmen die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt zum Handelsregister aufgenommenen Liste überein. Gegenüber der vorausgehenden letzten Gesellschafterliste vom 14.12.2016 weist die neue eingereichte Gesellschafterliste unter laufender Nr. 2 der Gesellschafterliste mit unverändertem Nennbetrag des Geschäftsanteils nunmehr einen anderen Gesellschafter aus. Eine Veränderungsspalte ist der Gesellschafterliste nicht beigefügt.

Das Registergericht vertritt die Ansicht, die nunmehr eingereichte Gesellschafterliste entspreche nicht den Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung (GesLV). Im Hinblick auf die offensichtlich erfolgte Abtretung des Geschäftsanteils sei diese Abtretung zwingend in einer Veränderungsspalte einzutragen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 GesLV, wonach dann, wenn im Vergleich zu der zuletzt zum Handelsregister aufgenommenen Liste Veränderungen auftreten, diese in eine Veränderungsspalte "eingetragen werden". Was in die Veränderungsspalte einzutragen sei, behandele sodann § 2 Abs. 3 GesLV, aus dem sich wiederum ergebe, dass gemäß dortiger Ziffer 7 Anteilsübergänge in die Veränderungsspalte einzutragen seien. Diese Begründung hat das Registergericht auch seinem Beschluss vom 15.08.2019 (Bl. 188 f. der Registerakte) zugrunde gelegt, mit dem es dem Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.05.2019 in den Registerordner nicht stattgegeben hat, und ebenso seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.08.2019 (Bl. 206 der Registerakte).

Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber in seiner am 28.08.2019 bei dem Registergericht eingegangenen, an dieses gerichteten Beschwerde vom 26.08.2019 (Bl. 200 der Registerakte) darauf, dass eine Verpflichtung zur Führung einer Veränderungsspalte gemäß § 2 Abs. 2 GesLV nur bei einer Bereinigungsliste bestehe und ansonsten fakultativ sei. Er verweise auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.03.2019 (Az.: 22 S 81/18, tatsächlich gemeint wohl vom 26.03.2019 zu Az. 22 W 81/18).

II. a) Die formgemäß und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ist gem. § 58 I FamFG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 I Handelsregisterverordnung (HRV) geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner, denn die in der HRV ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach beck-online).

Der Beschwerdeführer ist als einreichender Notar auch dazu befugt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen, da er durch die Ablehnung des Registergerichts, die vom ihm durch seinen amtlichen Vertreter gem. § 40 Abs. 2 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, jedenfalls auch in eigenen Rechten beeinträchtigt wird, was nach § 59 Abs. 1 FamFG Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde ist (vgl. Bundesgerichtshof, a.a.O.; siehe etwa auch Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 40 Rn. 112, zitiert nach juris, m.w.N. zur entsprechenden neueren einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung und einer älteren abweichenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2010).

b) Das Verfahren der Beschwerde hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich weitere Gesellschafterlisten der Gesellschaft durch das Registergericht zum Registerordner aufgenom...

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