Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 143/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.10.2020; Aktenzeichen VII ARZ 1/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.972,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren notwendigen Kosten zu ersetzten, die zur Beseitigung der Feuchtigkeitsproblematik im Schlafzimmer resultierend aus der Undichtigkeit von wasserführenden Leitungen des im Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Kempen von ..... Blatt .... eingetragenen Wohnungseigentums der Kläger, bestehend aus einem 344/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, ...straße ..., groß ... Ar entstehen, soweit sich diese auf die Sanierung des Sondereigentums der Kläger (Schlafzimmer und angrenzender Abstellraum) beziehen; soweit sich diese auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums (Leckage am Abflussrohr) beziehen, hat der Beklagte 344/1.000 der weiteren notwendigen Kosten zu tragen.

Der Beklagte wird verurteilt vorgerichtliche Rechtverfolgungskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Kempen, 13 H 10/15 tragen die Kläger zu 35 Prozent und der Beklagte zu 65 Prozent.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag geltend wegen im Schlafzimmer aufgetretener Feuchtigkeit.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.02.2014 (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) erwarben die Kläger von dem Beklagten zu je 1/2 Miteigentumsanteil das in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Kempen von ... Blatt .... eingetragene Wohnungseigentum, bestehend aus einem 344/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, ... straße ..., groß ... Ar zu einem Kaufpreis in Höhe von 79.800,00 EUR. Unter III. Ziff. 1 dieses Vertrages heißt es:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. (2. Abs.)

...

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Fassade zur Gartenseite und die rechte Fassadenseite zum Stellplatz hin bis zum 1. April 2014 auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu isolieren und zu verputzen. Für diese Arbeiten übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung nach den Regeln des Werkvertragsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches. (4. Abs.)

Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31.12.2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer diese auf seine eigenen Kosten zu beheben." (5. Abs.)

Vor dem Verkauf war auf Wunsch der Kläger die Schlafzimmerwand von dem Beklagten durch Beauftragung eines Fachunternehmens saniert worden, um einen dort befindlichen Feuchtigkeitsfleck zu entfernen.

Ende 2014 traten erneut Feuchtigkeitsprobleme im Schlafzimmer der Kläger auf, so dass diese den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K 2, Bl. 24 d. A.) aufforderten, die Außenfassade sach- und fachgerecht durch eine Fachfirma instand setzen zu lassen. Hierfür setzten sie dem Beklagten eine Frist bis zum 08.12.2014. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 18.03.2015 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2015 (Anlage K 4, Bl. 27 d. A.) forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.07.2015 erneut auf, das Feuchtigkeitsproblem der Schlafzimmerwand fachgerecht zu beseitigen. Eine Instandsetzung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Im Rahmen des seitens der Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (AG Kempen, Az.: 13 H 10/15) zu der Ursache der Feuchtigkeit im Schlafzimmer sowie den erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen sowie zur Höhe der dadurch entstehenden Kosten wurden die Gutachten der Sachverständigen A vom 13.09.2016 (Anlage K 5, Bl. 30 d. A.) und Dipl.-Ing. B vom 01.09.2016 (Anlage K 6, Bl. 48 d. A.) eingeholt. Ausweislich der in den Gutachten getroffenen Feststellungen d...

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