Normenkette
NBauO §§ 24, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 28, 28 Abs. 1; UWG § 1 a.F., § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.02.2001) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 9. Februar 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens I ZR 10/03 des Bundesgerichtshofes tragen die Klägerinnen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 und des Bundesgerichtshofes vom 20 Oktober 2005 (GRUR 2006, 82 ff. - Betonstahl) Bezug genommen.
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Betonstahl. Dabei handelt es sich um ein Bauprodukt, für welches nach § 24 Abs. 2 NBauO und den entsprechenden Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer vom D. I. B. technische Regeln aufgestellt sind. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 NBauO dürfen derartige Bauprodukte dann verwendet werden, wenn sie von diesen technischen Regeln nicht oder lediglich unwesentlich abweichen und wenn sie aufgrund eines Übereinstimmungsnachweises das Übereinstimmungszeichen tragen.
Die Klägerinnen haben behauptet, der von der Beklagten feilgebotene Betonstahl 500 KR weiche nicht unwesentlich von diesen technischen Regeln ab, was sie anhand mehrerer Testkäufe ermittelt haben wollen und was sich schon aus den beigefügten Werkprüfzeugnissen der Beklagten ergeben soll. Sie haben die Beklagte daher auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und aufgrund einer "vorläufigen Unterlassungserklärung" auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerinnen, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgen.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 17.12.2002 zurückgewiesen und dabei offen gelassen, ob der von der Beklagten vertriebene Betonstahl den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NBauO entspricht, weil ein derartiges Verhalten jedenfalls nicht wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG a.F. sei, da es von den zuständigen Behörden ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen werde. Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20 Oktober 2005 (GRUR 2006, 82 ff. - Betonstahl) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.
Im erneuten Berufungsverfahren vertiefen die Klägerinnen ihr Vorbringen zu den von ihnen behaupteten nicht nur unwesentlichen Abweichungen des von der Beklagten vertriebenen Betonstahls von den Anforderungen.
Die Klägerinnen beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2001
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken kaltverformten Betonstahl im Ring BST 500 KR anzubieten, abzugeben, zur Abgabe bereit zu halten oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, der hinsichtlich des Qualitätsmerkmals Bruchdehnung A10 oder des Verhältnisses Rm/Re die vorgeschriebenen Mindestwerte oder die vorgeschriebenen Mittelwerte gemäß dem gültigen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheid des D. I. B. nicht entspricht;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken kaltverformten Betonstahl im Ring BST 500 KR anzubieten, abzugeben, zur Abgabe bereit zu halten oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, der hinsichtlich der Merkmale Bruchdehnung A10 oder des Verhältnisses Rm/Re nicht den vorgeschriebenen Quantilwerten gemäß dem gültigen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheid des D. I. B. entspricht;
höchst hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Betonstahl BSt 500 KR in den verkehr zu bringen, der ausweislich der Ergebnisse der eigenen Werkprüfzeugnisse der Beklagten die verbindlichen Vorgaben für die Eigenüberwachung hinsichtlich des Qualitätsmerkmals Bruchdehnung A10 (≫=12,5%) und/oder hinsichtlich des Qualitätsmerkmals Rm/Re (≫=1,10) verfehlt, insbesondere wenn dies wie in der Anlage BK19 geschieht;
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren anzudrohen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 25.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, welcher diesen ...