Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 56/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

 

Gründe

A. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. AG, vormals firmierend als F. B. P. AG, begehrt der Kläger die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vierzehn zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und verschiedenen Versicherungsnehmern im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen.

I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B. Lebensversicherungs AG, schloss in den Jahren 1997 bis 2006 im Einzelnen nachfolgende Versicherungsverträge:

1. Im Jahre 1997 schloss sie mit G. H. (nachfolgend: VN 1) einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungspolice datiert vom 26. Mai 1997, Versicherungs-Nr. ....

Bereits mit Erklärung vom 22. April 1997 (Anl. BLD 1) hatte die VN 1 ihre Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung unter Einschluss auch der im Todesfall entstehenden Ansprüche aus allen mit der Lebensversicherung verbundenen Zusatzversicherungen zur Absicherung von Darlehensforderungen an die B. Bausparkasse AG abgetreten.

2. Im Jahre 1998 schloss die B. Lebensversicherungs AG mit S. W. (nachfolgend: VN 2) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit dem Recht auf planmäßige Erhöhung nach Anpassungsform A. Diese Versicherung policierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17. April 1998, Versicherungs-Nr. ....

3. Im Jahre 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit M. R. (nachfolgend: VN 3) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und einer Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 19. November 1999 policiert, Versicherungs-Nr. ....

4. Im Jahre 2000 schloss sie mit C. P., später F. (nachfolgend: VN 4), einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 21. März 2000 policiert, Versicherungs-Nr. ....

5. Mit B. M. (nachfolgend: VN 5) schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 2001 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Versicherungspolice datiert vom 23. Februar 2001, Versicherungsnummer ....

6. Ebenfalls im Jahre 2001 schloss die B. Lebensversicherungs AG mit A. G. (nachfolgend: VN 6) einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Police wurde am 29. November 2001 ausgefertigt, Versicherungsnummer ....

7. Im Jahre 2002 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit H. Sch. (nachfolgend: VN 7) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte die Versicherung am 25. Januar 2002, Versicherungsnummer ....

8. Auch mit C. Sch. (nachfolgend: VN 8) schloss sie im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung policierte sie am 25. Januar 2002, Versicherungsnummer ....

9. Ferner schloss sie mit A. E. (nachfolgend: VN 9) im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte diese Versicherung am 31. Mai 2002, Versicherungsnummer ....

10. Ebenfalls im Jahre 2002 schloss die B. Lebensversicherungs AG mit I. G. (nachfolgend: VN 10) einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten policierte die Versicherung am 9. April 2002, Versicherungsnummer ....

11. Mit J. T. (nachfolgend: VN 11) schloss die B. Lebensversicherungs AG im Jahre 2002 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung policierte sie am 6. November 2002, Versicherungsnummer ....

12. Mit F. W. (nachfolgend: VN 12) schloss die B. Lebensversicherungs AG im Jahre 2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Diese Versicherung wurde am 9. Dezember 2003 policiert, Versicherungsnummer ....

13 .Ebenfalls im Jahre 2003 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit H. Th. (nachfolgend: VN 13) einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall und Rentengarantie. Sie policierte die Versicherung am 5. Dezember 2003, Versicherungsnummer ....

14. Im Jahre 2006 schließlich s...

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