Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 03.02.2015; Aktenzeichen 24 F 265/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt vom 03.02.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den Kindern ..., ... und ... wird in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 05.02.2013 wie folgt geregelt:

1. Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seine Töchter zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zu sich zu nehmen:

a) alle 14 Tage in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr, beginnend mit dem 06.09.2015,

b) alle 14 Tage donnerstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr, beginnend mit dem 10.09.2015,

jeweils mit Ausnahme der Schulferien einschließlich des unmittelbar nach dem letzten Schultag oder vor Schulbeginn liegenden Wochenendes sowie der auf einen Donnerstag fallenden gesetzlichen Feiertage.

c) während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2015/16

- von Samstag, den 03.10.2015, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 10.10.2015, 18:30 Uhr (Herbstferien),

- von Samstag, den 26.12.2015, 10:00 Uhr bis Freitag, den 01.01.2016, 18:30 Uhr (Weihnachtsferien),

- von Samstag, den 19.03.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 26.03.2015, 18:30 Uhr (Osterferien),

- von Samstag, den 09.07.2016, 10:00 Uhr, bis Samstag, den 30.07.2015, 18:30 Uhr, (Sommerferien),

d) in den nachfolgenden Schuljahren findet der Ferienumgang im gleichen Umfang statt, wobei in den Herbst-, Oster- und Sommerferien die Ferienhälften jährlich wechseln, der Umgang im Schuljahr 2016/17 mithin jeweils in der zweiten Ferienhälfte liegt. Der Umgang in den Weihnachtsferien 2016/17 beginnt am 24.12., 10.00 Uhr und dauert bis zum 31.12.2016, 18.30 Uhr; entsprechend wird jährlich gewechselt,

e) an den Feiertagen 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit und Allerheiligen nach Maßgabe folgender Regelung:

- in 2016 und allen weiteren geraden Jahren an Himmelfahrt, Fronleichnam und Allerheiligen

- in 2017 und allen weiteren ungeraden Jahren am 1. Mai, Pfingsten und dem Tag der Deutschen Einheit

jeweils von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Soweit der Feiertag unmittelbar vor oder nach einem regulären Umgangswochenende liegt - mit maximal einem "Brückentag" dazwischen -, erstreckt sich der Umgang auf das gesamte verlängerte Wochenende von 10:00 Uhr am ersten bis 18:30 Uhr am letzten Tag.

Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonntag oder in die Schulferien, findet kein Feiertagsumgang statt. Es gilt stattdessen die Wochenend- oder Ferienregelung.

2. Der Kindesvater hat die Kinder bei den Wochenend-, Ferien- und Feiertagsumgängen zu den unter 1. geregelten Zeiten vor der Haustür der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Bei den Umgängen am Donnerstagnachmittag holt er die Kinder in der Kindertagesstätte ab und bringt sie zur Haustür der Wohnung der Kindesmutter zurück.

Den Kindeseltern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend getroffene Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500,00 EUR, ersatzweise für je 100 EUR ein Tag Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Umgangsregelung ist um eine Feiertags- und Ferienregelung zu ergänzen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine solche Regelung nicht deshalb entbehrlich, weil die Kinder noch nicht in der Schule sind. Der Ferienumgang ermöglicht es den Kindern, auch einmal über einen längeren Zeitraum mit dem Vater zusammen zu sein. Von solchen längeren Aufenthalten - unter Umständen verbunden mit einer gemeinsamen Urlaubsreise - vermögen Kinder in aller Regel schon im Vorschulalter zu profitieren. Umstände, die dem im vorliegenden Fall entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Während der Sommerferien 2015 hat erstmals ein längerer Umgang mit vier Übernachtungen stattgefunden, der ohne nennenswerte Probleme verlaufen ist und den Kindern, wie sie der Verfahrensbeiständin zu berichten wussten, gut gefallen hat.

Die aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtliche Umgangsregelung entspricht dem Wohl der Kinder unter Abwägung der Grundrechtspositionen von Kindern und Eltern am besten. Grundlage dieser Regelung ist der zwischen den Kindeseltern im Termin vom 26.08.2015 geschlossene und sowohl vom Jugendamt als auch von der Verfahrensbeiständin der Kinder befürwortete Zwischenvergleich, in dem sie die Eckpunkte einer Umgangsregelung wie folgt festgelegt haben:

"1.Bezüglich der Wochenendumgänge soll es bei der Regelung in dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 03.02.2015 verbleiben. Die Eltern verpflichten sich ...

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