Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses auf der Grundlage des SächsPsychKG stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit Einverständnis des Patienten erfolgt.

2. Passivlegitimiert für Amtshaftungsansprüche, die auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Unterbringung gestützt werden, ist der Freistaat Sachsen, nicht hingegen der (öffentlich-rechtliche) Träger der Einrichtung.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 28.10.2016; Aktenzeichen 6 O 1575/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 28.10.2016 - 6 O 1575/16 - wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrte ursprünglich Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Freistaat Sachsen. Auf Hinweis des Landgerichts änderte sie ihren Antrag gegen die Universitätsklinik X..., gegen zwei sie behandelnde Ärzte sowie gegen den Träger des Rettungsdienstes und begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 5.500,00 EUR sowie die Zahlung von Schadensersatz von 314,24 EUR.

Die Antragstellerin leidet unter dem Asperger-Syndrom. Sie wurde vom Rettungsdienst am 02.08.2015 in die geschlossene psychiatrische Einrichtung der Antragsgegnerin zu 1 (Universitätsklinikum X...) verbracht. Der Antragsgegner zu 2. regte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 03.08.2015 die Unterbringung in der geschlossenen Einrichtung wegen krankheitsbedingter Gefährdung der eigenen Gesundheit an. Die Stadt x.... beantragte am 04.08.2015 eine einstweilige Anordnung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung für die Dauer von zwei Wochen wegen des Verdachtes auf paranoide Schizophrenie. Das Amtsgericht versuchte die sich auf der Toilette befindliche Antragstellerin anzuhören, die aber ein Gespräch ablehnte. Mit Beschluss des Amtsgerichts x.... vom 04.08.2015 wurde die vorläufige Unterbringung der Antragstellerin in der geschlossenen Abteilung bis zum 18.08.2015 angeordnet und eine Verfahrenspflegerin bestellt (406 XIV 136/15 L). Die Antragstellerin verweigerte Untersuchungen und Medikamenteneinnahme. Sie legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts x.... am 05.08.2015 Beschwerde ein. Die Antragsgegner zu 2. und zu 3. regten mit ärztlichem Zeugnis vom 10.08.2015 die Verlängerung der Unterbringung und die Zwangsmedikation an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dresden verneinte der Antragsgegner zu 2. eine akute unmittelbare Eigen- oder Fremdgefährdung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.08.2015 den Beschluss des Amtsgerichts x.... vom 04.08.2015 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt vor, der Notarzt habe ihr gegen ihren Willen ein Schlafmittel verabreicht und sie habe deswegen unter massiven Nebenwirkungen gelitten. Sie sei gegen ihren Willen in die geschlossene psychiatrische Abteilung der Antragsgegnerin zu 1. verbracht worden. Trotz ihres Hinweises sei von den Ärzten die vorhandene Vorsorgevollmacht sowie die Patientenverfügung nicht beachtet worden. Eine Untersuchung sei nicht durchgeführt worden und die behandelnden Ärzte hätten bei ihr fälschlicherweise eine Schizophrenie diagnostiziert. Während des Aufenthaltes sei es zu vielfachen Diskriminierungen und Körperverletzungen gekommen. Wegen ihrer vielfältigen Lebensmittelallergien habe sie teilweise gar kein Essen bekommen. Ihre Erkrankung am Asperger-Syndrom sei überhaupt nicht beachtet worden.

Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 28.10.2016 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Anhaltspunkte für eine nicht mehr vertretbare Fehldiagnose seien nicht vorhanden.

Gegen den am 10.11.2016 abgefertigten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 06.12.2016 eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Ihr stehe Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Die von den Ärzten angenommene fehlerhafte Diagnose habe keine Schlussfolgerung auf eine Gefährdungsprognose zugelassen. Dies begründe eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die Auszüge aus der Krankenakte belegten die Diskriminierungen und Misshandlungen sowie Übergriffe durch das Personal. Sie sei von einem Pfleger während eines Telefonates angegriffen worden und habe blaue Flecken davongetragen, als er sie am Arm gezerrt habe. Die medizinischen Maßnahmen seien ohne ihre Einwilligung erfolgt und daher rechtswidrig. Ebenso sei die Freiheitsberaubung rechtswidrig gewesen. Weiter hätten die Ärzte gegen ihre Schweigepflicht verstoßen, denn sie hätten ohne ihre Einwilligung mit ihrer Mutter telefoniert. Zudem seien alle ihre Schreiben an die Gerichte von den Ärzten gelesen worden und es sei versucht worden, die Übermittlung an das Gericht zu verhindern.

II. Die sofortige Beschwerde der ...

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