Leitsatz (amtlich)

1. Teilt der Auftraggeber eines VOB-Vertrags dem Auftragnehmer mit, dass er den von diesem eingesetzten Nachunternehmer für ungeeignet hält, und verständigen sich Auftragnehmer und Auftraggeber darauf, dass der Nachunternehmer ausgetauscht wird, kann der Auftragnehmer hieraus keine zusätzlichen Vergütungsansprüche ableiten.

2. Rechnet der Auftraggeber gegen die streitige Werklohnforderung des Auftragnehmers mit Mängelansprüchen auf, darf ein Vorbehaltsurteil nur ergehen, wenn die Gegenforderung bei Würdigung des Parteivortrages oder der bisherigen Beweisergebnisse wahrscheinlich nicht besteht oder im Verhältnis zur Werklohnforderung wahrscheinlich geringes Gewicht hat und die weitere Aufklärung voraussichtlich so lange dauern wird, dass es nicht mehr hinnehmbar ist, dem Aufragnehmer die Möglichkeit einer Vollstreckung vorzuenthalten.

 

Normenkette

VOB/B § 4 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 302

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen 18 O 289/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 17.12.2013 teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von 48.614,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 abgewiesen.

In Höhe von weiteren 36.003,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 wird das Vorbehaltsurteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 17.12.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das LG Hannover zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit das beklagte Land zur Zahlung unter Vorbehalt der erklärten Aufrechnung verurteilt worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten, auch über die des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen ... die Beklagte restliche Werklohnansprüche aus der Baumaßnahme Universität H., ..., Erweiterung der Mensa C. geltend. Sie war mit der Herstellung des Gussasphaltestrichs und der Gestaltung von dessen Oberfläche beauftragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat durch Vorbehaltsurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 111.779,38 EUR zu zahlen. Die weitere Klage hat es abgewiesen. Darüber hinaus hat es hinsichtlich eines zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs der Beklagten in Höhe von 44.763,65 EUR die Entscheidung vorbehalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte teilweise mit ihrer Berufung, mit der sie rügt, das Vorbehaltsurteil hätte nicht ergehen dürfen. Zudem meint sie, das LG habe die Beklagte zu Unrecht mit den Kosten der Firma W. in Höhe von 48.614,85 EUR belastet, weil entgegen der Ansicht des LG die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Abs. 3 und 4 VOB/B nicht vorlägen.

Die Beklagte beantragt, das am 17.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Hannover

1. teilweise in Höhe von 36.003,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das LG Hannover zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit das beklagte Land zur Zahlung unter Vorbehalt der erklärten Aufrechnung verurteilt worden ist;

2. teilweise abzuändern und die Klage in Höhe weiterer 48.614,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 25.6.2014 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Das landgerichtliche Urteil ist von der Beklagten nur in Höhe von 84.618,54 EUR angegriffen worden. In Höhe von 27.160,84 EUR, davon 8.759,96 EUR den Vorbehalt betreffend, ist es mithin rechtskräftig.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Werklohns der Firma W. in Höhe von 48.614,85 EUR für die von ihr im Auftrag der Klägerin ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten.

Die Klägerin war mit den Gussasphaltarbeiten und der Herstellung der Oberfläche beauftragt. Sie bediente sich dazu der Firma D. als Subunternehmerin, die mit diesen Arbeiten ersichtlich überfordert war. Vereinb...

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