Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 6 O 253/13)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000,00 EUR festzusetzen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. März 2017.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1998 ein Wohngebäude-Versicherungsvertrag nebst Rahmenvertrag betreffend alle der Klägerin gehörenden sowie ihr zur Bewirtschaftung und/oder Verwaltung übergebenen Gebäude. Dem Vertrag lagen zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB ...) sowie die Besonderen Vereinbarungen zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K3 im Anlagenband Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Rahmenvertrags wird auf die Anlage K4 im Anlagenband Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der VGB ... wird auf die Anlage K10 im Anlagenband Bezug genommen.

Im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin die Streithelferin zu 1, auf dem versicherten und unter der postalischen Anschrift ... in ... belegenen Wohnhaus mit Arbeiten am Dach. Der genaue Umfang des der Streithelferin zu 1 erteilten Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Arbeiten kam es zum Ausbruch eines Brandes. Dabei wurde das Dach vollständig zerstört.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 330.925,41 EUR zahlte die Beklagte insgesamt 134.074,54 EUR. Die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 111.879,40 EUR verweigerte die Beklagte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es sich hierbei um die Kosten der Noteindeckung (37.198,53 EUR) sowie die Kosten der Neueindeckung (74.680,87 EUR) handele.

Hinsichtlich beider Schadenspositionen stehe der Klägerin aber ein Regressanspruch gegen die Streithelferin zu 1) zu.

Die Klägerin hat gemeint, dass ihr gegen die Streithelferin zu 1 kein Regressanspruch zustünde. Ob der Brand im tatsächlichen Zusammenhang mit den am Dach durchgeführten Arbeiten stehe, stehe nicht fest.

Die Klägerin könne die Zahlung auch nicht mit dem Argument verweigern, es handele sich hierbei um Sowieso-Kosten. Ursprünglich habe sie - die Klägerin - die Streithelferin zu 1 lediglich mit dem Aufbringen einer neuen Dachbeschichtung beauftragt. Erst nach dem Brand habe sie der Streithelferin zu 1 den Auftrag erteilt, das Dach vollständig neu einzudecken.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.680,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Juli 2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Brand sei von Mitarbeitern der Streithelferin zu 1 verursacht worden (Bl. 44 d. A.). Dementsprechend sei die Streithelferin zu 1 im Hinblick auf die von ihr verursachten Schäden zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet und könne die Kosten der von ihr geschuldeten Naturalrestitution nicht der Klägerin in Rechnung stellen.

Darüber hinaus habe die Klägerin aber auch gegen ihre Obliegenheiten verstoßen. Zu diesen Obliegenheiten gehöre es, eigene Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, jedenfalls nicht auf sie zu verzichten und generell den Schaden klein zu halten (Bl. 47 d. A.).

Schließlich werde die mittlerweile erfolgte Neueindeckung des Daches bestritten.

Mit Beschluss vom 22. August 2013 (Bl. 25, 25 R d. A.) hat das ursprünglich angerufene Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Das Landgericht Hannover hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 2014 (Bl. 139, 140 d. A.) in der Fassung des Beschlusses vom 20. August 2014 (Bl. 165 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 3. November 2015 Bezug genommen (im Anlagenband). Darüber hinaus hat das Landgericht den Sachverständigen auf Antrag der Beklagten angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. August 2016 Bezug genommen (LA Bl. 313 - 315 d. A.).

Mit Urteil vom 30. November 2016 (Bl. 322 - 326 d. A.) hat das Landgericht die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Unstreitig sei es durch den Brand zu einer Beschädigung des Daches gekommen mit der Folge, dass die Beklagte zur Zahlung der notwendigen Reparaturkosten verpflichtet sei. Diese würden sich auf 74.680,87 EUR belaufen, was der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt habe. Schließlich habe die Klägerin auch nicht ihre Obliegenheiten verletzt.

Hiergegen richtet sich di...

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