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Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) wird nachstehend der Wortlaut der Nutzungsentgeltverordnung in der seit dem 1. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

 

1.

die am 1. August 1993 in Kraft getretene Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339),

 

2.

die am 31. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920),

 

3.

den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542),

 

4.

den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes.

Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 944) eingefügt worden ist.

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht

 

1.

für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,

 

2.

für vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und

 

3.

für Überlassungsverträge.

§ 2 Abweichende Entgeltvereinbarungen

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3. Oktober 1990 getroffen worden sind.

 

(2) 1Nach dem 2. Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen

 

1.

über Nutzungsentgelte oder

 

2.

über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungsentgelts

bleiben unberührt. 2Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulässig.

 

(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2. Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.

§ 3 Schrittweise Entgelterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte

 

(1) 1Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. 2Zur angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen werden:

 

1.

ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am 2. Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch mindestens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Bodenfläche im Jahr,

 

2.

ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,

 

3.

ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,

 

4.

ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,

 

5.

ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.

 

(2) 1Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind. 2Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke maßgebend.

 

(3) 1Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkenntnissen über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren Grundstücken mit nach dem 2. Oktober 1990 vereinbarten Entgelten fehlt. 2Der Bodenwert ist auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.

§ 4 Entgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung

 

(1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grundstücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.

 

(2) 1Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312 und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht zulässig ist. 2Hat der Eigentümer die Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als vertragswidrig.

§ 5 Entgelterhöhung bei Garagenflächen

 

(1) 1Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen. 2Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens 60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.

 

(2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.

§ 6 Erklärung über die Entgelterhöhung

 

(1) 1Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. 2Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden. 3Zur Begr...

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