1Die Leitung[1] [Bis 31.07.2021: Leiterin oder der Leiter] des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden[2] [Bis 31.07.2021: Prüferinnen und Prüfer] ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. 2Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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