1Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden[1] [Bis 31.07.2021: Prüferinnen und Prüfer] zu gestatten. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.
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