Leitsatz

Ist der Mieter verstorben und der Erbe unbekannt, so hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters einen Nachlasspfleger zur Entgegennahme der Kündigung des Mietverhältnisses, der Räumung und Herausgabe der Mietsache und der Abwicklung der sonstigen Vertragsbeziehungen zu bestellen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 1960, 1961

 

Kommentar

Es geht um die Abwicklung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung nach dem Tod der Mieterin. Diese hinterließ kein Vermögen; Angehörige waren nicht zu ermitteln. Der Vermieter hat beim Amtsgericht – Nachlassgericht – beantragt, einen Nachlasspfleger für den Bereich der Räumung und Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis zu bestimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Vermieters hatte Erfolg: Ein Nachlasspfleger (§§ 1960 ff. BGB) wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft annimmt.

Gleiches gilt gem. § 1961 BGB, wenn die Bestellung eines Nachlasspflegers zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. Hierzu zählt auch der Fall, dass ein Mieter verstirbt und ein Erbe nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Dann bedarf es eines Nachlasspflegers, der die Kündigung des Mietverhältnisses entgegennehmen und für dessen Abwicklung, insbesondere die Rückgabe der Mietsache, sorgen kann.

War der verstorbene Mieter mittellos, kann der Nachlasspfleger einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen; gegebenenfalls kann er die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben (§§ 1990 f. BGB).

Praxis-Tipp

Titel gegen unbekannte Erben erwirken

Ist Vermögen vorhanden, sind aber die Erben (noch) unbekannt, kann es für den Vermieter vorteilhaft sein, einen Titel gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu erwirken.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss v. 20.3.2012, 31 Wx 81/12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge