Leitsatz

Der Vermieter hat bei der Umlage von Betriebskosten einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl des Verteilungsschlüssels. Fehlt eine ausdrückliche mietvertragliche Regelung, kann der gewerbliche Vermieter den Jahresgesamtbetrag der als umlagefähig vereinbarten Kosten der Straßenreinigung für ein Geschäftshaus der Fläche nach umlegen.

 

Fakten:

Der Mieter wendet sich aus verschiedenen Gründen gegen die Nachforderung von Betriebskosten.

Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, die Berechnung der Heizkosten sei nicht auf der Grundlage ihres tatsächlichen Verbrauchs ermittelt worden. Die Berechnung weist den Betrag für das gesamte Objekt und den konkreten Anteil des Mieters auf. Die Berechnung des Anteils beruht auf der beigefügten Erläuterung und dem darin aufgezeigten Rechenweg. Auch die Belastung mit den Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes ist zu Recht erfolgt. Die Umlage nach einem Flächenmaßstab ist nicht zu beanstanden. Dem Vermieter steht insoweit ein einseitiges - der Billigkeit entsprechendes - Leistungsbestimmungsrecht zu. Der Nachzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Bei der Betriebskostennachforderung beginnt die Verjährung erst mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeleitet wird. Die Nachforderung ist nicht verwirkt. Dazu reicht es nicht, wenn der Vermieter die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes nicht einhält.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000, 10 W 1/00

Fazit:

Den Verteilungsschlüssel der einzelnen vertraglich auf den Mieter umgelegten Betriebskosten kann der Vermieter im Rahmen der Billigkeit selbst bestimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge