Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
2. |
mit Obstbäumen, und zwar
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3. |
mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
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4. |
mit Beerenobststräuchern, und zwar
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5. |
mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m; |
6. |
mit Baumschulbeständen 1 m, wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach den Nummern 1 oder 2 eingehalten werden; |
7. |
mit Weihnachtsbaumpflanzungen 1 m, wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden. |
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