§ 17 Inhalt und Umfang

 

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an dem Gebäude Abgasanlagen, Lüftungsschächte und Antennenanlagen seines angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn

 

1.

die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsschächte zur Betriebsfähigkeit oder zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen oder die Erhöhung der Antennenanlage für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist,

 

2.

die Befestigung der höher geführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen ohne Inanspruchnahme des Nachbargebäudes nur mit erheblichen technischen Nachteilen oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre und

 

3.

das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden,

 

1.

daß die höhergeführten Abgasanlagen, Lüftungsschächte und Antennenanlagen von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt werden und

 

2.

daß die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf ihrem Grundstück angebracht werden, wenn diese Maßnahmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können. 2Sie können die Berechtigten darauf verweisen, an ihrem Gebäude außen eine Steigleiter anzubringen und zu benutzen, wenn dies den notwendigen Zugang für die nach Satz 1 vorzunehmenden Arbeiten ermöglicht.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des niedrigeren Gebäudes die Mitbenutzung einer dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.

§ 18 Anzeigepflicht

1Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. 2Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.

§ 19 Schadensersatz

 

(1) 1Schaden, der bei Ausübung der Rechte nach § 17 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. 2Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, so richtet sich die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatzleistung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

 

(2) 1Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadensbetrages zu leisten. 2In diesem Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. 3Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

§ 20 Entschädigung

 

(1) 1Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 17 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.

 

(2) 1Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen. 2Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen.

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