§ 13 Errichten der Grenzwand

 

(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

 

(2) 1Wer eine Grenzwand errichten will, hat dem Nachbarn die Bauart, Bemessung und Gründung der beabsichtigten Wand schriftlich anzuzeigen. 2§ 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) 1Der Nachbar kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine solche Gründung der Grenzwand verlangen, daß zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden, wenn er später neben der Grenzwand ein Gebäude errichtet oder erweitert. 2Mit den Arbeiten zur Errichtung der Grenzwand darf erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.

 

(4) 1Die nach Absatz 3 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. 2In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch auf besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

 

(5) Soweit die besondere Gründung auch zum Vorteil des zuerst errichteten Gebäudes ausgenutzt wird, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.

 

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn Garagen oder andere eingeschossige Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume an der Grenze errichtet werden sollen.

§ 14 Anbau an eine Grenzwand

 

(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau (§ 5 Satz 2) nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt.

 

(2) 1Der anbauende Nachbar hat eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 13 Abs. 4 an den Baukosten beteiligt hat. 2Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. 3Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 4 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.

 

(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.

§ 14a Überbau durch Wärmedämmung

 

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit

 

1.

die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,

 

2.

eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

 

3.

sie die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.

 

(2) Dem Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2, die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

(3) Der Eigentümer des durch den Überbau begünstigten Grundstücks hat die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

 

(4) Der duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

 

(5) Die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend für die Anbringung, Unterhaltung und Beseitigung der Wärmedämmung.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.

§ 15 Anschluß bei zwei Grenzwänden

 

(1) 1Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, hat sie auf seine Kosten an das zuerst errichtete Gebäude dicht anzuschließen. 2Er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

 

(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der nach § 13 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeige dem Nachbarn mitzuteilen.

 

(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.

§ 16 Unterfangen einer Grenzwand

 

(1) Muß der Nachbar zur Errichtung seines Gebäudes seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist und das Unterfangen nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte.

 

(2) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung und zum Schadensersatz gelten die §§ 6 und 19 entsprechend.

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