(1) 1Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. 2Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

 

(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.

 

(3) 1Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. 2Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. 3Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten; § 11 bleibt unberührt. 4Das Alter, der bauliche Zustand und ein von § 10 abweichender Standort der Wand sind zu berücksichtigen. 5Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. 6Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

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