(1) Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,
1. |
wenn die Gehölze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren oder |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen