(1) § 50 gilt nicht für
1. |
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen. |
(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.
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