(1) § 50 gilt nicht für

 

1.

Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen,

 

2.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern,

 

3.

Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.

 

(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.

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