(1) Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

 

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn

 

1.

die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und

 

2.

der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.

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