1§ 37 gilt nicht für
2. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen; |
3. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 4 m Breite; |
4. |
Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt. |
2§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
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