Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
1. |
für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind, |
2. |
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite, |
3. |
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen und |
4. |
wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. |
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