Die §§ 27 und 28 gelten nicht für

 

1.

Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,

 

2.

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,

 

3.

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,

 

4.

Wald.

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