(1) 1Die Gemeinde hat den Entwurf einer Satzung nach § 28 öffentlich bekanntzumachen. 2Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Einwendungen erheben. 3Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

 

(2) Über die Einwendungen ist gleichzeitig mit dem endgültigen Beschluß über die Satzung zu entscheiden.

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