1Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. 2Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:
1. |
die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen, |
4. |
Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung, |
5. |
Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und |
6. |
Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem. |
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