Bestehen hinsichtlich eines bestimmten Stoffes keine konkreten Grenzwerte, so ist die Mietsache mangelfrei, wenn die Konzentration des Stoffes das Maß der üblichen Hintergrundbelastung nicht übersteigt.[1]
Gefährlichkeit eines Stoffes wird erkannt
Ist umgekehrt die Gefährlichkeit eines Stoffes erkannt worden, so spielt es keine Rolle, ob diese Erkenntnis bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand oder ob die Belastung unter den damals geltenden Werten des Bundesgesundheitsamts gelegen hat.[2] Für die Anwendung des § 536b BGB ist hier kein Raum, weil diese Vorschrift positive Kenntnis von der Gefährlichkeit des Umweltgiftes voraussetzt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.[3]
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