Bestehen hinsichtlich eines bestimmten Stoffes keine konkreten Grenzwerte, so ist die Mietsache mangelfrei, wenn die Konzentration des Stoffes das Maß der üblichen Hintergrundbelastung nicht übersteigt.[1]

Gefährlichkeit eines Stoffes wird erkannt

Ist umgekehrt die Gefährlichkeit eines Stoffes erkannt worden, so spielt es keine Rolle, ob diese Erkenntnis bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand oder ob die Belastung unter den damals geltenden Werten des Bundesgesundheitsamts gelegen hat.[2] Für die Anwendung des § 536b BGB ist hier kein Raum, weil diese Vorschrift positive Kenntnis von der Gefährlichkeit des Umweltgiftes voraussetzt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.[3]

[1] LG Berlin, GE 1995 S. 1343 betr. polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK.
[2] AG Münsingen, WuM 1996 S. 336; a. A. LG Traunstein, NJW-RR 1994 S. 1423 betr. Lindan und PCP-Ausdünstungen.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 25.3.1987, 30 REMiet 1/86, NJW-RR 1987 S. 968 = WuM 1987 S. 248 betr. Chemikalien im Untergrund; AG Köln, NJW-RR 1987 S. 972 betr. überhöhte Formaldehydkonzentration in der Raumluft eines Fertighauses; LG Hannover, WuM 1990 S. 337: Minderung von 50 %, wenn Perchlorethylen aus einer chemischen Reinigung in einer Konzentration von 1 bis 2 mg/m3 Raumluft in die Wohnung eindringt; AG Osnabrück, NJW-RR 1987 S. 971.

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