Leitsatz (amtlich)
Ein Teilnehmer an einer vom Arbeitsamt durchgeführten beruflichen Bildungsmaßnahme, der nicht der Meldepflicht nach § 132 AFG unterliegt, steht auf dem Weg von einer Arbeitsberatung außerhalb dieser Maßnahme grundsätzlich nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO "wie ein nach Abs 1 Versicherter" unter Unfallversicherungsschutz (Abgrenzung gegenüber BSG 27.2.1981 8/8a RU 108/79 = BSGE 51, 213).
Fundstellen
Dokument-Index HI1666095 |
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