Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld
Leitsatz (amtlich)
1. Krankengeld für die 2. Blockfrist kann nur gewährt werden, wenn seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (in der 1. Blockfrist) ununterbrochen Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Das ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungsfalles.
2. Der Bezug von Leistungen nach dem RAMErl 1942-08-22 gibt keine mitgliedschaftsrechtliche Stellung, hindert also eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Unterbrechung der Mitgliedschaft ist die Einheit des Versicherungsfalls mit der Folge unterbrochen, daß auch bei einer späteren neu begründeten Mitgliedschaft der Anspruch auf Krankengeld nicht wiederaufleben kann.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653975 |
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