Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bestandsrentner. Freibetrag. Rentenneufeststellung

 

Orientierungssatz

1. § 266 SGB 6 ist nicht als die das Konkurrenzverhältnis von §§ 93, 311 SGB 6 regelnde Vorschrift anzusehen.

2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des 4. Senats des BSG an, wonach die Freibetragsregelung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 im Wege einer Ergänzung von § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB 6 durch § 266 SGB 6 mittelbar und modifiziert auch Bestandsrentnern zugute kommt, die am 31.12.1991 nebeneinander Anspruch auf Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung hatten (BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 118/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr 2).

3. Die Übergangsvorschrift des § 311 SGB 6 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 38/04 R)

BSG (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen B 4 RA 7/05 S)

BSG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 38/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Verletztenrente zu einer Minderung des Zahlbetrages der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

Der ... 1967 geborene Kläger bezieht wegen eines 1986 erlittenen Unfalls von der Bau-Berufsgenossenschaft H eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. Seit dem 1. Juni 1987 erhält er darüber hinaus eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Den monatlichen Zahlbetrag dieser Rente ermittelte die Beklagte in dem Bescheid vom 9. Oktober 1987 unter Berücksichtigung des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO), der das teilweise Ruhen des Rentenanspruches bei Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung regelte. Mit weiterem Bescheid vom 8. Juni 1993 stellte die Beklagte erstmals den Zahlbetrag in Anwendung des § 311 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest, der die teilweise Nichtleistung des Rentenanspruches beim Zusammentreffen mit einer Verletztenrente bestimmt.

Im Februar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung der im Rentenreformgesetz 1992 geänderten Berechnungsweise. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge habe derjenige Teil der Unfallrente unberücksichtigt zu bleiben, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde. Die anzuwendende Übergangsvorschrift des SGB VI diene dem Bestandsschutz, wirke sich in seinem Fall aber nachteilig aus. Dies habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Anwendung des neuen Rechts stehe ihm jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu.

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 15. Februar 2002 die Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. Oktober 1987 abgelehnt hatte, lehnte sie auch die Aufhebung des Bescheides und die Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 ab. Weil im Fall des Klägers bereits am 31. Dezember 1991 ein Zusammentreffen beider Renten vorgelegen habe, sei ausschließlich die Vorschrift des § 311 SGB VI anzuwenden, die in modifizierter Form inhaltlich der Vorschrift des § 1278 RVO entspreche. Die Gewährung eines Freibetrages bei der Ermittlung der beiden Renten komme aber nicht in Betracht. Für eine Anwendung der Vorschriften der §§ 93, 266 SGB VI sei kein Raum. Diese Bestimmungen seien ausschließlich bei der erstmaligen Feststellung oder der Neufeststellung einer Rente nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben und weiterhin die Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen sei seit der Erteilung des Rentenbescheides nicht eingetreten. Der Gesetzgeber habe mit § 311 Abs. 3 SGB VI klargestellt, dass es bei dem Zusammentreffen von Renten bereits vor dem 1. Januar 1992 bei dem bisherigen Recht bleibe. Für eine Anwendung der §§ 93, 266 SGB VI sei in solchen Fällen kein Raum. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Ungleichbehandlung mit Zugangsrentnern bestünden nicht.

Gegen das ihm am 7. Januar 2004 zugestellte Urteil wendet sich die am 5. Februar 2004 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Die Regelung des § 311 SGB VI verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, da sie Bestandsrentner im Verhältnis zu Zugangsrentnern ungerechtfertigt benachteilige.

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Sozialgerichts Sta...

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