Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente des Beitrittsgebietes. Berechnung der Vergleichsrente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern. 20-Jahreszeitraum. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 307b Abs 3 SGB 6 ist das Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, für welches Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind.
2. Das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs 1 S 2 SGB 6 ist nicht stets in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen des § 307a SGB 6 (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 4 RA 15/04 R = SozR 4-2600 § 307b Nr 6 und BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R).
3. Die Auslegung des § 307b Abs 3 Nr 3 S 1 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7. 2001 (BGBl I 2001, 1939) verstößt nicht gegen das GG.
Normenkette
SGB VI §§ 307a, 307b Abs. 1 S. 2; SGB VI Abs. 3 Nr. 3; 2. AAÜG-ÄndG Art. 2 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Regelaltersrente, wobei lediglich im Streit steht, wann der 20-Jahreszeitraum im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) endet (und damit auch beginnt).
Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der ... 1936 geborenen und ... Juni 2001 verstorbenen Versicherten I W. Diese stand zuletzt bis 31. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei jedoch Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nur bis 16. September 1990 entrichtet wurden, da sie im Anschluss bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses Sozialleistungen infolge Arbeitsunfähigkeit bezog. Ab 01. Februar 1991 erhielt sie dann eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit aus einem Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Mit sogenanntem Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 29. November 1991 teilte die Beklagte der Versicherten mit, dass sie nunmehr zuständiger Versicherungsträger sei und die bisher gezahlte Rente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werde. Nachdem die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01. Februar 1962 bis 08. Januar 1963 und vom 28. März 1963 bis 31. August 1976 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die Zeiten vom 01. September 1976 bis 26. Oktober 1979 und vom 01. Januar 1980 bis 07. Juli 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung festgestellt hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 08. August 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Februar 1991 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.816,43 DM (01. September 1995) neu fest und errechnete eine Nachzahlung für die Zeit vom 01. Februar 1991 bis 31. August 1995 in Höhe von 45.333,80 DM. Mit Bescheid vom (vermutlich) 08. August 2001 bewilligte die Beklagte der verstorbenen Ehefrau des Klägers schließlich Regelaltersrente ab 01. Februar 2001, die bis 30. Juni 2001 gezahlt wurde.
Mit Rentenbescheid vom 02. Mai 2002 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 01. Mai 1999 bis 31. Januar 2001 neu fest, da auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln und der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren sei, wobei sie eine Nachzahlung von 1.148,81 € ermittelte. Wie aus Anlage 16 des Bescheides ersichtlich, berücksichtigte die Beklagte bei der Ermittlung des Durchschnittsentgelts die Verdienste im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1989.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14. Mai 2002 Widerspruch, welchen er dahingehend begründete, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers erst ab 01. Februar 1991 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen habe. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes sei als die letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn der Zeitraum von 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1990 zugrunde zu legen.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 19. Dezember 2002 die Rente wege...