Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes. kein "Mitziehen" eines zulassungsbedürftigen Teils der Berufung durch einen zulassungsfreien Teil

 

Orientierungssatz

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiter verfolgt wird. Für die Wertberechnung sind über SGG § 202 die ZPO §§ 3-9 maßgebend.

2. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich außer Betracht (Anschluss: BSG. 2006-01-31, B 11a AL 177/05 B, SozR 4-1500 § 144 Nr 3).

3. Das System des SGG  § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 würde gesprengt, wenn der zulassungsfreie Teil einer Berufung den Teil der Berufung, für den die in dieser Norm aufgestellte Wertgrenze gilt und der sie nicht überschreitet, gleichsam “mitzöge„ und ebenfalls zulassungsfrei machte.

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit damit die Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 abgelehnt worden ist, und zudem die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008.

Der 1955 geborene, erwerbsfähige und alleinstehende Kläger, der als Schwerbehinderter ab November 2002 anerkannt ist (Bl 75f Gerichtsakte ≪GA≫), bezog von der Beklagten ua in den Jahren 2005 und 2008 durchgehend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 11. Dezember 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für 2005 von 63,91 EUR als Sonderbedarf (Bl 71 GA). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 (Bl 72 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 ab (Bl 73f GA).

Mit Schreiben vom 10. November 2008, bei der Beklagten am 11. November 2008 per Fax eingegangen, beantragte der Kläger eine “Beihilfe für das Weihnachtsfest 2008, hilfsweise ein Darlehen mit abschließender Aufrechnung in Höhe von null Euro„. Das Schreiben vom 10. November 2008 (Bl 55f GA) umfasste ausweislich des Faxeingangsvermerks ursprünglich drei Seiten, wovon jedoch nur die erste Seite und die dritte Seite zu den Verwaltungsakten gelangt sind; diesen beiden Seiten lässt sich ein Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheids vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Oktober 2006 nicht entnehmen.

Mit Bescheid vom 17. November 2008 (Bl 57 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2008 (Bl 59 GA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 bzw. die Gewährung eines entsprechenden Darlehens ab.

Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm “eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teilhabeleistung zu zahlen„, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verurteilen, “eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 zu zahlen„ und daneben die Beklage “zu verurteilen, den Überprüfungsantrag vom 10. 11. 2008 gem. § 44 SGB X im Recht des SGB II iVm dem SGB IX hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu bescheiden„.

Wegen des Inhalts der Seite 2 seines am 11. November 2008 per Fax an die Beklagte übermittelten Schreibens vom 10. November 2008 hat er mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 (Bl 15 GA) gegenüber dem SG einen Text behauptet, in dem u.a. die “Überprüfung des Bescheides vom 12. 12. 2005 wg. der Weihnachtsbeihilfe 2005„ beantragt wird; wegen des weiteren Inhalts dieses Textes wird auf das Schreiben vom 08. Oktober 2009 Bezug genommen.

Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 07. April 2010 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 begehre, sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da nicht erkennbar sei, dass ein Antrag auf Überprüfung eines die Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 betreffenden Bescheides der Beklagten zugegangen sei. Dem Gerichtsbescheid beigefügt war eine Belehrung, wonach er mit der Berufung angefochten werden könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine bereits erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Begehren weiter.

Auf die Bitte des Berichterstatters des Senats, den erhobenen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe für 2008 zu beziffern (Sch...

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