Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung gemäß § 6 Abs 1a SGB 6. Versicherungspflicht. Zeitraum der Befreiung
Orientierungssatz
Bei der Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Antrags als maßgebliches Merkmal für den Zeitraum bestimmt, für den befreit werden kann. Hieraus resultieren zwangsläufig auch Zeiträume von weniger als drei Jahren.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Selbstständiger von der Versicherungspflicht zu befreien ist.
Der ... 1947 geborene Kläger, der bis September 1999 rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, hatte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 1999 mitgeteilt, er werde ab 1. Oktober 1999 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und wolle zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Mindestbeiträge weiterzahlen. Er bitte um Mitteilung der Rentenhöhe sowie um Übersendung eines entsprechenden Lastschrift-Einzugs-Formulars. Hierauf hatte ihm die Beklagte am 9. August 1999 eine Eingangsbestätigung, Unterlagen für die bargeldlose Beitragsentrichtung sowie am 22. September 1999 eine Rentenauskunft übersandt.
Ab 1. Oktober 1999 war der Kläger als Versicherungsvertreter im wesentlichen für einen Auftraggeber, die S AG, selbstständig tätig.
Auf ihre ab 25. September 2000 bei der Unternehmensgruppe S AG durchgeführte Betriebsprüfung teilte die LVA Westfalen der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die ermittelten selbstständigen Versicherungsvertreter dieser Unternehmensgruppe mit. Aufgrund dessen stellte die Beklagte durch Bescheid vom 25. Januar 2001 fest, der Kläger sei aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter ab 1. Oktober 1999 als Selbstständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig. Zugleich wies sie auf Befreiungsmöglichkeiten hin und übersandte ein entsprechendes Formular.
Mit am 15. Februar 2001 eingegangenem Formularantrag beantragte der Kläger seine Befreiung von der Versicherungspflicht und legte Versicherungsscheine zu Lebensversicherungen vor.
Mit Bescheid vom 13. März 2001 befreite die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 25. September 2000 bis 1. Oktober 2002 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber. Bei der Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsvertreter handle es sich um die erste Existenzgründung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Befreiung beginne mit dem Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der selbstständigen Tätigkeit mit einem Auftraggeber, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werde. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hätten am 1. Oktober 1999 vorgelegen. Die Befreiung erfolge für die Zeit ab 25. September 2000, da der Kläger bereits aufgrund der Betriebsprüfung vom 25. September 2000 durch die LVA Westfalen über die Befreiungsmöglichkeiten hätte aufgeklärt werden müssen. Bis 24. September 2000 bestehe Versicherungspflicht. Die Befreiung sei befristet und ende spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, also zum 1. Oktober 2002. Danach trete die Versicherungspflicht als Selbstständiger wieder ein, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen noch vorlägen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die gesetzliche Regelung gehe von einer effektiven Befreiung von der Versicherungspflicht für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus. Die Befreiung müsse auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 20. Juni 2001 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug im Wesentlichen vor, seine Existenz sei gefährdet, wenn die Befreiung nicht ab 1. Oktober 1999 erfolge. Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 habe er der Beklagten die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mitgeteilt. Dieses Schreiben sei als Befreiungsantrag anzusehen. Die Beklagte hätte ihn zumindest auf die Regelung der Versicherungspflicht hinweisen müssen und er hätte dann unmittelbar nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Befreiungsantrag stellen können. Wenn die Betriebsprüfung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt sei, sei ihm dies nicht zuzurechnen. Die Betriebsprüfung hätte früher erfolgen müssen, damit er die Frist hätte wahren können. Dies gilt zumindest für alle Betriebe, Branchen und Berufsgruppen, in denen typischerweise Vertragsgestaltungen der Scheinselbstständigkeit und der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen vorkämen. Diese seien, wie in der Versicherungsbranche, wesentlicher Anlass für die gesetzliche Neuregelung gewesen. Im übrigen gehe diese von einer effektiven Befreiung von der Versicherungspflicht für ...