rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 14.04.2000; Aktenzeichen S 7 U 1404/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Die am 27. Dezember 1949 geborene Klägerin ist als Laborantin in der Kinderklinik des Universitätsklinikums U. beschäftigt. Am 25. Oktober 1996 gegen 12.30 Uhr stürzte sie in der Kantine Michelsberg, wobei sie sich gemäß dem Durchgangsarztbericht von Oberarzt Dr. S., Unfallchirurgische Abteilung der Universitätsklinik U., vom 28. Oktober 1996 und dem Bericht von Prof. Dr. K., Ärztlicher Direktor dieser Klinik, vom 21. November 1996 eine Patellafraktur rechts mit knöchernem Abriss der Patellarsehne zuzog. Deswegen war sie vom 25. Oktober bis 08. November 1996 in stationärer Behandlung, bei der eine transossäre Refixation mit einer Mc Laughlin-Schlinge erfolgte. Bei einem weiteren stationären Aufenthalt vom 11. bis 13. Dezember 1996 wurde gemäß den Berichten von Prof. Dr. K. vom 18. Dezember 1996 und 03. Januar 1997 die Metallentfernung durchgeführt. Gemäß der Mitteilung vom 19. Februar 1997 des Dr. S. war die ambulante Behandlung beendet. Er erachtete die Klägerin ab 20. Januar 1997 für arbeitsfähig bei einer noch verbliebenen unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 20 v.H. über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus. In der Unfallanzeige des hierfür zuständigen Dezernats der Universität U. vom 04. Februar 1997 war angegeben, die Klägerin habe sich in der Mittagspause beim Abstellen ihres Tabletts auf den Essenswagen umdrehen wollen, um an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Auf einer Pfütze aus Rote-Beete-Saft sei sie ausgerutscht und auf das rechte Knie gefallen. Mit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da die Klägerin bei dem Ereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme, der Kantine, sei eine persönliche und daher dem unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung. Der Weg vom Essensplatz zum Ausgang der Kantine sei grundsätzlich unversichert, es sei denn, eine betriebsspezifische Gefahrenquelle habe den Unfall wesentlich mitverursacht. Der durch Rote-Beete-Saft verunreinigte Kantinenboden sei keine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle. Vielmehr seien für den Unfall Umstände maßgebend gewesen, mit denen bei der Essensausgabe ganz allgemein zu rechnen sei. Ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit als Laborantin und der zum Unfall führenden Tätigkeit liege nicht vor. Deswegen erhob die Klägerin am 19. Januar 1998 Widerspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, bei der Kantine, in welcher sich der Unfall ereignet habe, handle es sich um eine betriebliche Einrichtung, die der Wahrung der Interessen des Arbeitsgebers diene. So bringe die Einnahme einer Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Zeitersparnis, eine Schonung der Arbeitskraft und auch eine sinnvolle Verwendung der Arbeitspause. Es bestehe ein nicht lediglich unwesentlicher Zusammenhang zwischen Essenseinnahme und versicherter Tätigkeit. Bei der Nahrungsaufnahme in einer Kantine als betrieblicher Einrichtung handle es sich nicht ausschließlich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Im Übrigen stünden auch Wege zwischen der Betriebskantine bzw. der Essenseinnahme und dem Ort der weiteren betrieblichen Tätigkeit in enger Beziehung und seien versichert. Bei dem Unfall habe sich auch eine einer betrieblichen Kantine immanente Gefahr realisiert. Es habe sich um eine besondere betriebsbedingte Gefahrenquelle gehandelt, da Arbeitnehmer überwiegend in Eile seien und die Essenreste selbst auf einem Tablett vom Essensplatz wegräumen müssten. Hier komme es dann zur Verunreinigung des Kantinenbodens. Im Übrigen habe auch das Landgericht U. eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Arbeitgeber mit Beschluss an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen, da ein Schadensersatzanspruch nur aus einer Verletzung des Arbeitsverhältnisses oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers herzuleiten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1998 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einnahme von Mahlzeiten sei unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich und daher als eigenwirtschaftlich anzusehen. Essen während der Arbeit und auf der Arbeitsstätte sei unversichert, obwohl es der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Ein allgemeines Interesse des Arbeitgebers an der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer reiche nicht aus, den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herzu...