Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 193/97 WEG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

In der Hausordnung vom 09.04.1981 ist bestimmt:

„Haustiere können gehalten werden, soweit nicht die Mehrheit der Miteigentümer auf Abschaffung besteht. Die Abschaffung von Haustieren kann dann verlangt werden, wenn sie durch Geräusche, Geruch oder Anziehen von Ungeziefer eine Belästigung für die Bewohner darstellen. Hunde sind im Haus und beim Verlassen des Hauses an der Leine zu führen. Die Gartenanlagen dürfen nicht dem Auslauf der Hunde dienen. Verunreinigungen durch Haustiere, soweit sie im Haus oder vor dem Hause erfolgen, sind von dem Tierhalter unaufgefordert sofort zu beseitigen.”

In der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 wurde unter TOP 5 hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschlossen, dass zum einen die im Hause bereits gehaltenen Hasen unverzüglich zu entfernen sind und zum anderen zukünftig vor der Anschaffung von Haustieren die Zustimmung der Verwaltung und des Beirates erforderlich ist.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.1997 (beim Amtsgericht eingegangen am 22.12.1997) haben die Antragsteller beantragt,

  1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 unter TOP 5, wonach die im Hause gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind, für ungültig zu erklären,
  2. festzustellen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach zukünftig vor der Anschaffung von Haustieren die Zustimmung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates erforderlich ist, nichtig ist, hilfsweise diesen Beschluss für ungültig zu erklären.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.1998 (den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 12.05.1998), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 zu TOP 5 insoweit für unwirksam erklärt, als beschlossen wurde, dass die im Hause gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind, und den Antrag im übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.1998 (beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, der die künftige Tierhaltung betreffende Beschluss sei nichtig. Er könne auf ein generelles Verbot der Haustierhaltung hinauslaufen. Beirat und Verwaltung könnten willkürlich die Anschaffung von Haustieren untersagen. Ein generelles Verbot der Haustierhaltung stelle indes einen Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums gemäß § 13 Abs. 1 WEG dar. Der Beschluss sei nichtig wegen Unbestimmtheit des Beschlussinhalts. Es sei unklar, was mit dem Begriff „Haustiere” gemeint sei, insbesondere ob hierzu nur Tiere gehörten, die außerhalb und innerhalb der Wohnung betreut würden, oder auch solche, die nur innerhalb oder nur außerhalb der Wohnung gehalten würden.

Die Antragsgegner sowie die weitere Beteiligte haben keinen Antrag gestellt. In der ersten Instanz hat der Antragsgegner … beantragt, den Antrag vom 19.12.1997 zurück zu weisen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der Beschwerdebegründung im einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 WEG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet.

Der Antrag, festzustellen, dass der Beschluss unter TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 bezüglich der künftigen Haustierhaltung nichtig ist, ihn hilfsweise für ungültig zu erklären, ist zulässig gemäß §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, insbesondere innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der Beschluss ist weder nichtig noch gemäß § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären.

Eine solche Regelung ist mit Mehrheitsbeschluss möglich. Dem steht die anderweitige Regelung in der Hausordnung nicht entgegen. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Hausordnung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung auch dann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, wenn sie in der Gemeinschaftsordnung enthalten ist (vgl. Weitnauer, § 21 WEG, Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, § 21 WEG, Rdnr. 93). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung der Hausordnung ergibt, dass diese nicht nur im formellen, sondern auch im materiellen Sinn Vereinbarungscharakter hat, d. h. in Ergänzung oder Abweichung vom Gesetz rechtsgestaltende Wirkung für alle Zukunft entfalten und deshalb nur einstimmig abgeändert werden soll (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 21 WEG...

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