Tenor

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.272,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 75% und die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2. und 3. hat der Kläger zu 63% zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht in der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 5.544,86 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall.

Der Kläger war im Unfallzeitpunkt am 12. Juni 2017 Eigentümer und Fahrer des Personenkraftwagens Volvo V70 mit dem amtlichen Kennzeichen B-HB … Der Beklagte zu 2. war Halter des Personenkraftwagens Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen B-UH …, welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Bezüglich der Beklagten zu 1. trägt der Kläger in der Klageschrift vor, sie sei im Unfallzeitpunkt Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges gewesen, in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2020 hat er vorgetragen, die Beklagte zu 1. habe das gegenständliche Fahrzeug nicht gefahren.

Am Unfalltag verfolgte der Kläger mit seinem vorstehend genannten Fahrzeug über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Stunden den Zeugen G., der mit seinem Personenkraftwagen unterwegs war. Er tat dies bewußt, um den Zeugen G. zu stören. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. bestehen oder bestanden Mißhelligkeiten. Diese beruhen unter anderem auf einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam zum Az. 4 O 362/15, in welchem der Kläger die Potsdam Allfinanz GmbH wegen einer behaupteten fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitabsicherung verklagt hatte. Geschäftsführer der Potsdam Allfinanz GmbH war der Beklagte zu 2.; die Falschberatung sollte nach dem Vortrag des Klägers durch den Zeugen G. erfolgt sein. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab, nachdem die Kammer beachtliche Zweifel daran hatte, daß der Kläger die Beratungssituation im Rahmen seiner Anhörung wahrheitsgemäß dargestellt habe.

Der Zeuge G. informierte am Unfalltag vor dem gegenständlichen Auffahrunfall den Beklagten zu 2., daß ihn der Kläger schon über einen längeren Zeitraum verfolge. Der Zeuge G. und der Beklagte zu 2. kamen überein, sich in der Amundsenstraße in Potsdam zu treffen. Als der Zeuge G., verfolgt vom Kläger, gegen 21:00 Uhr in der Amundsenstraße ankam, hielt er am rechten Fahrbahnrand, der Kläger einige Meter hinter ihm. Sodann bemerkte der Kläger das sich annähernde Beklagtenfahrzeug im Rückspiegel. Ferner bemerkte er, daß der Zeuge G. mit seinem Fahrzeug rückwärts auf ihn zufuhr. Der Kläger befürchtete, nun von beiden Fahrzeugen in die Zange genommen zu werden und entschloß sich zur Flucht. Zu diesem Zwecke scherte er nach links aus und fuhr stark beschleunigend in Richtung Golfplatz. Das Beklagtenfahrzeug folgte ihm. Im unmittelbaren Anschluß fuhr das Beklagtenfahrzeug mit einer Differenzgeschwindigkeit von etwa zwanzig Kilometer pro Stunde auf das klägerische Fahrzeug auf.

Das klägerische Fahrzeug hatte im Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert (netto) in Höhe von 4.200,– EUR sowie nach dem Unfall einen Restwert von 1.060,– EUR. Für ein Sachverständigengutachten wendete der Kläger 597,90 EUR und für den erforderlichen Rettungseinsatz 356,96 EUR auf.

Der Kläger behauptet, er habe unmittelbar vor dem Auffahren des Beklagtenfahrzeuges seine Geschwindigkeit lediglich durch Gaswegnehmen von einer überhöhten Geschwindigkeit auf die zulässigen fünfzig Kilometer pro Stunde reduziert. Das Beklagtenfahrzeug sei offensichtlich wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes aufgefahren. Durch den Unfall habe er ein HWS-Schleudertrauma und eine Stauchung der linken Hand des linken Armes erlitten. Ferner habe er einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 420,– EUR hinnehmen müssen, da er seiner Tätigkeit als Fitneßtrainer unfallbedingt nicht mehr habe nachgehen können.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 1.000,– EUR sowie eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,– EUR zu.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.544,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen;
  2. die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn e...

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