Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2022; Aktenzeichen 1 BvR 717/18)

BGH (Beschluss vom 15.02.2018; Aktenzeichen I ZR 216/16)

OLG Köln (Urteil vom 30.09.2016; Aktenzeichen 6 U 188/12)

BGH (Urteil vom 30.04.2015; Aktenzeichen I ZR 13/14)

OLG Köln (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 6 U 188/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

    das Telemedienangebot "Tagesschau-App" wie in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 1 enthalten zu verbreiten/verbreiten zu lassen.

  • 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 20% und die Beklagten 80%.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Bei den 11 Klägerinnen handelt es sich um Zeitungsverlage, deren Angebot auch elektronisch, teilweise über sogenannte Apps, abrufbar ist.

Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (künftig ARD). Der Beklagte zu 2, der Norddeutsche Rundfunk (künftig NDR) ist innerhalb der ARD verantwortlich für die Umsetzung des Telemedienangebots "Tagesschau-App", das die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage als wettbewerbsrechtlich unlauter angreifen.

Dem liegt folgendes zugrunde:

Der Rundfunkstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung enthält in § 11 d (erstmals nähere) Regelungen darüber, ob und in welcher Form die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio über die herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkangebote hinaus auch Telemedien anbieten dürfen, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Nach der Gesetzessystematik werden dabei unterschieden sendungsbezogene und nicht sendungsbezogene Angebote. In § 11 d Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz heißt es: "Nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig". Des Weiteren ist in § 11 d und § 11 f RStV im Einzelnen geregelt, wann und in welcher Form sog. Telemedienkonzepte vorzulegen sind, die in einem bestimmten Verfahren geprüft und genehmigt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Die Beklagte zu 1 hat unter der Federführung des Beklagten zu 2 ein solches Telemedienkonzept für das Angebot "tagesschau.de" entwickelt, das nach Durchlaufen des sog. Drei-Stufen-Tests mit Bescheid vom 17.08.2010 genehmigt wurde. Die hierzu eingereichten Unterlagen, Stellungnahmen und Bescheide sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Seit dem 21.12.2010 haben die Beklagten zusätzlich das Angebot "Tagesschau-App" bereitgestellt. Dabei handelt es sich um ein Angebot, das - anders als das Angebot "tagesschau.de" für das Internet - für die verschiedenen Betriebssysteme von Smartphones und Tablet-PCs von jedem Interessenten kostenlos auf den jeweiligen Plattformen abrufbar ist. Mittlerweile soll es etwa 4 Millionen Downloads dieser Applikation gegeben haben.

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Wegen der Ausgestaltung im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1 und die hiervon teilweise abweichenden Anlagen der Beklagten, jeweils zum Stichtag 15.06.2011, verwiesen.

Die Klägerinnen halten das Angebot in dieser Form für unzulässig, weil es gegen die zwingenden und den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG regelnden Vorschriften des RStV verstoße und führen hierzu aus:

Zwar sei es zutreffend, dass das Angebot "tagesschau.de" im Sinne der einschlägigen Vorschriften des RStV vorgelegt, geprüft und genehmigt worden sei. Die Prüfung sei jedoch bereits am 31.08.2010 formell beendet gewesen und könne sich deshalb nicht auf das erst deutlich später gestartete Angebot der "Tagesschau-App" erstreckt haben. Dieses Angebot sei auch in den Unterlagen mit keinem Wort erwähnt worden.

Ein Rückgriff auf diese Prüfung scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der App um ein dem selbständigen Markt der mobilen Kommunikation zuzurechnendes Angebot handle, das mit dem herkömmlichen Online-Bereich nicht vergleichbar sei.

Die App konkurriere vielmehr mit anderen mobilen Kommunikationsangeboten wie etwa mit den mobilen App-Portalen der Klägerinnen und sonstiger Verlage, aber auch mit klassischen Kommunikationsangeboten wie den (gedruckten) Tageszeitungen, die ebenfalls mobil überall genutzt werden könnten.

Da ein somit erforderlicher Drei-Stufen-Test nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht stattgefunden habe, sei das Angebot wegen Verstoßes gegen die zwingenden Regelungen des § 11 f RStV schon deshalb unzulässig.

Unabhängig davon sei das Angebot auch deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um ein "nichtsendungsbezogenes presseähnli...

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