Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer Bodenerhöhung des Nachbargrundstücks

 

Orientierungssatz

1. Gemäß Berliner Nachbarrechtsgesetz § 20 (juris: NachbG BE) darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Anders als die Vorschrift des BGB § 909 der lediglich ganz bestimmte Vertiefungen verbietet, untersagt Berliner Nachbarrechtsgesetz § 20 (juris: NachbG BE) jedwede Erhöhung, es sei denn es wird ein Sicherheitsabstand eingehalten oder es werden Sicherungsvorkehrungen getroffen.

2. Die entsprechenden Sicherungsvorkehrungen müssen gerade von dem erhöhenden Grundstückseigentümer getroffen und unterhalten werden. Er kann sich nicht auf Maßnahmen berufen, die der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zum eigenen Schutz getroffen hat.

3. Bei einer unbefugten Bodenerhöhung steht dem Grundstücksnachbarn ein Beseitigungsanspruch unabhängig davon zu, ob sich die Bodenerhöhung bereits schädigend auf sein Grundstück ausgewirkt hat. Es genügt allein der Umstand, daß ohne vom Grundstücksnachbarn selbst vorgenommene Sicherungsmaßnahmen die Gefahr von Beeinträchtigungen durch Abschwemmungen oder ähnliches gegeben wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735477

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