Entscheidungsstichwort (Thema)
Kappungsgrenze für Staffelmietverträge: Geltung lediglich für die erste Stufe. Kappungsgrenze für Staffelmietverträge: keine Erstreckung auf die Folgemietzinsen aufgrund einer analogen Anwendung der Mieterhöhungsvorschrift
Orientierungssatz
1. Gemäß GVW § 3 (juris: WositVerbBlnG) darf bis zum 31. Dezember 1991 bei Abschluß eines Mietvertrages der vereinbarte Mietzins den bisherigen Mietzins, dem darin bisher nicht enthaltene Erhöhungsbeträge nach den §§ 3-5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe hinzugerechnet werden dürfen, nicht um mehr als 10% übersteigen. Die Vorschrift umfaßt demgemäß nur die erstmalige Mietzinsbildung bei Abschluß des Mietverhältnisses. Nicht etwa kann die Vereinbarung der Staffelmieten als jeweils neu vereinbarter Mietzins angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei den Folgemietzinsen lediglich um eine im voraus vereinbarte Mietvertragsänderung im Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Mietzinses, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht gilt.
2. In Bezug auf die Staffelmietvereinbarung gemäß MHG § 10 (juris: MietHöReglG) entspricht es allgemeiner Meinung, daß auf diese die Kappungsgrenze des MHG § 2 Abs 2 Nr 3 von 30% innerhalb von drei Jahren nicht anwendbar i st.
3. Es ist weder aufgrund einer unmittelbaren noch einer analogen Anwendung des GVW § 3 zulässig, die dort enthaltene Kappungsgrenze für den Ausgangsmietzins auf die Folgemietzinsen zu erstrecken. Der unmittelbaren Anwendung steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen, der sich nur auf den Abschluß des Mietverhältnisses bezieht. Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Miethöhe würde eine eindeutige gesetzliche Regelung voraussetzen, die, die Folgemieten betreffend, fehlt.
4. Eine analoge Anwendung der Vorschrift würde eine entsprechende Regelungslücke voraussetzen. Dagegen spricht bereits die Tatsache, daß der Gesetzgeber bei der Gesetzesberatung das Institut der Staffelmiete gesehen und in der Begründung ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Demgemäß hatte er auch Veranlassung, sich mit der Frage der Erstreckung der Kappungsgrenzen auf die Folgemietzinsen zu befassen und diese zu regeln. Dies hat er unterlassen und sich auf die in der Gesetzesfassung des GVW enthaltenen Regelungsmechanismen der GVW §§ 2,3 und 5 zur Begrenzung der Mietzinsen für eine Übergangszeit beschränkt, womit er eine insoweit abschließende Regelung geschaffen hat.
Fundstellen