Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Wohnwertzuschlag

 

Orientierungssatz

1. Der Vermieter ist gemäß BGB § 553 zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet.

2. Eine Untermieterlaubnis hat zur Grundlage, daß der Mieter neben den Untermietern in der Wohnung aufenthältlich ist.

3. Der Wohnwertzuschlag nach BMietG 12 § 5 ist zulässig (Vergleiche LG Berlin, 1985-05-23, 62 S 280/84).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732290

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