Entscheidungsstichwort (Thema)
Ankündigungspflicht nach BGB § 541b Abs 2. Umfang der Ankündigungspflicht nach BGB § 541b Abs 2
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
(Zur Ankündigungspflicht nach BGB § 541b Abs 2)
Der Vermieter muß dem Mieter gemäß BGB § 541b Abs 2 den Beginn der wohnwertverbessernden Maßnahmen zwei Monate vorher ankündigen, deren Art und Umfang beschreiben, ihre voraussichtliche Dauer mitteilen und die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses darstellen.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der von den Klägern aus § 541b des BGB hergeleitete Zustimmungsanspruch und Duldungsanspruch ist nicht fällig, denn die Voraussetzungen für die Fälligkeit eines solchen Anspruchs haben die Kläger nicht herbeigeführt. Der ihnen nach dem materiellen Recht möglicherweise zustehende Duldungsanspruch kann ihnen mithin nicht zuerkannt werden.
Die Duldung von den wohnwertverbessernden Maßnahmen können die Kläger mit Erfolg nämlich nur verlangen, wenn sie gem. § 541b Abs. 2 BGB den Beklagten den Beginn der Arbeiten zwei Monate vorher angekündigt, deren Art und Umfang beschrieben, ihre voraussichtliche Dauer mitgeteilt und die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses dargestellt hatten.
Diesen Erfordernissen genügte das Schreiben der Kläger v. 18.7.1985 nicht. Zwar geben die Kläger in diesem Schreiben bekannt, "im Herbst dieses Jahres einen Personenaufzug am Treppenhaus anbauen zu wollen". Diese Angaben sind aber zu pauschal und unbestimmt, damit sie ihren Sinn erfüllen, den Duldungsanspruch zu konkretisieren und so dem Mieter eine angemessene und sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, ob er der Duldungsaufforderung nachkommt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß es sich um Arbeiten handelt, die in einem Bereich vorgenommen werden, der nicht zu den vermieteten Räumen gehört.
Denn bei solchen sog. Arbeiten im Außenbereich ohne Einwirkung auf die Mietsache gilt gem. § 541b Abs. 2 Satz 3 BGB die Ankündigungspflicht des Vermieters nur dann nicht, wenn die Maßnahme zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führt. Das ist hier nicht der Fall, denn die Kläger haben eine Erhöhung der Miete um einen Modernisierungszuschlag von 134,98 DM pro Monat angekündigt.
Wegen der rechtlichen Folgen der unzureichenden Ankündigung der Modernisierungsarbeiten gelten daher im übrigen die von dem Gericht in seinem Urteil v. 28.4.1986 - 61 S 368/85 (GE 1986, 747) aufgestellten Grundsätze, worauf die Kammer ergänzend Bezug nimmt.
Fundstellen