Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Anspruch aus BGB § 541b auf Duldung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie

 

Orientierungssatz

1. In der Ankündigung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist dem Mieter gemäß BGB § 541b Abs 2 die Art der vorgesehenen baulichen Maßnahmen und deren Umfang, der Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses hinreichend konkret mitzuteilen.

2. Für den materiellrechtlichen Anspruch aus BGB § 541b Abs 1 auf Duldung von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist Voraussetzung, daß die baulichen Maßnahmen eine nachhaltige Heizenergieersparnis bewirken; dazu gehört auch eine Verbesserung der Wärmedämmung. Ferner muß die bauliche Maßnahme auch aus der Sicht des Mieters objektiv wirtschaftlich vertretbar sein.

3. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist noch nicht verletzt, wenn die auf den Mieter umgelegten Kosten der Wärmedämmung die Ersparnis an Heizkosten um 100% übersteigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734064

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