(1)[1] Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärzten und beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt.

Bis 31.05.2021:

(1) Die ärztliche Untersuchung wird vorrangig von Amtsärzten und beamteten Ärzten, darüberhinaus von sonstigen von der Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt.

 

(2) 1Der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. 2Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. 3Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

 

(3) 1Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. 2Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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