Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsverwendungszuschlag. Kraftfahrerpauschallohn. Anrechnung. Überstundenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Zivilkraftfahrern der Bundeswehr stellt sich die Überstundenvergütung in der besonderen Form der erhöhten Pauschalentlohnung nach dem Kraftfahrer-TV nicht als eine Bezügeleistung dar, mit der Belastungen abgegolten werden, die durch den Auslandsverwendungszuschlag ebenfalls vergütet werden. Demgemäß ist die zusätzliche Vergütung, die der Zivilkraftfahrer gegenüber dem Monatstabellenlohn in Form des erhöhten Pauschallohnes erhält, auf den Auslandsverwendungszuschlag nicht anzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 611; AuslVZV §§ 2-3, 5; BBesG § 58a

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen öD 2 Ca 949/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 6 AZR 402/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Oktober 1996 – ÖD 2 Ca 949/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.040,– DM netto nebst 4 v. H. Zinsen seit 31. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verrechnung eines Auslandsverwendungszuschlags mit Überstundenvergütungen.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundeswehr als Kraftfahrer in Kropp beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (TV Kraftfahrer) vereinbart. Der Kläger erhielt Pauschallohn der Lohngruppe 5 a in Höhe von 4.865,61 DM brutto. § 3 TV Kraftfahrer bestimmt, daß mit diesem Pauschallohn sowohl der Monatstabellenlohn als auch der Lohn für Mehrarbeit und für Überstunden einschließlich des Zeitzuschlages abgegolten sind.

Die Beklagte setzte den Kläger vom 20. Juli 1995 bis 14. August 1995 und vom 17. Oktober 1995 bis 6. November 1995 in Piacenza/Italien ein. Wegen der Gefahr terroristischer Anschläge wurde auf Weisung des Bundesverteidigungsministers auf die Verwendung von Fahrzeugen mit Bundeswehrkennzeichen verzichtet und neutrale Leihwagen angeschafft. Der Kläger bewegte dennoch einen grünen Bundeswehrbus mit entsprechendem Kennzeichen; auch stieg die Temperatur in Italien während des Einsatzes des Klägers auf bis zu 35 Grad Celsius. Einsätze von täglich 12 bis 17 Stunden waren an der Tagesordnung. Für diesen Einsatz in Piacenza zahlte die Beklagte dem Kläger einen Auslandsverwendungszuschlag der Stufe 2 in Höhe von 80,– DM pro Tag gem. § 4 des Tarifvertrages für Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland vom 9. November 1993 (AuslandsV-TV) i. V. m. § 58 a BBesG und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV). Wegen der in Piacenza geleisteten Überstunden gelangte der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1996 von der Vergütung nach der Pauschalgruppe II in die der Pauschalgruppe IV. Ohne den Auslandseinsatz und die dort angefallenen Überstunden wäre der Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 in die Pauschalgruppe III gekommen. Arbeitskameraden des Klägers, die nicht am Einsatz in Piacenza teilgenommen hatten, wurden um zwei Pauschalgruppen höher vergütet, da aus dem Auslandseinsatz und der Abordnung ihrer Kameraden nach Piacenza Mehrarbeit für die Kraftfahrer vor Ort in Kropp folgte. Von den in Kropp beschäftigten 15 Kraftfahrern waren 13 nach Piacenza abgeordnet worden.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mit, daß eine Überzahlung in Höhe von 3.040,– DM vorliege, da die Bezüge der höheren Pauschalgruppe ab 1. Januar 1996 auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen seien. Es werde eine Verrechnung der Überzahlung in Teilbeträgen gegen den pauschalierten Lohn erfolgen.

Der Kläger war der Meinung, daß die Verrechnung unzulässig sei. Der Auslandsverwendungszuschlag sei zusätzlich zu den in Piacenza anfallenden tariflichen Ansprüchen zu zahlen. Mit dem Auslandsverwendungszuschlag würden nur die besonderen Belastungen wie Heimatferne und die besonderen Risiken im Ausland abgegolten. Mit dem tariflichen Anspruch auf Überstundenbezahlung würde jedoch die Inanspruchnahme über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus vergütet. Wäre eine Anrechnung möglich, würde das Risiko bestehen, daß bei einer überproportionalen Inanspruchnahme in Piacenza der Auslandsverwendungszuschlag zu 100 % aufgezehrt worden wäre. Das wäre ungerecht. Wäre er im Inland geblieben, würde er nun wie seine in Deutschland gebliebenen Arbeitskameraden den Lohn der Pauschalgruppe IV erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.040,– DM netto nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 31. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie war der Auffassung, daß die Anrechnung gem. § 5 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung zu Recht rückwirkend erfolge. Durch die Verrechnung des Auslandsverwendungszuschlags mit den sonstigen tariflich...

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